Gesetz zur
Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen
Weiterbildung
- Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -
Text des Gesetzes, das am 22.03.2000 im Landtag beschlossen und am 28.04.2000 verkündet wurde
§ 1 Grundsätze
(1) Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von
der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in
anerkannten Bildungs- veranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
(2) Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und politischen Weiterbildung
sowie deren Verbindung.
(3) Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungs-
kompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität.
Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit beschränkt.
Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche
Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit
zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden
können.
(4) Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der
Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge
und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende
Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf.
§ 2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte,
deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen
haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit
Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die
wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche
Personen anzusehen sind.
§ 3 Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung
(1) Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von
fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren
kann zusammengefasst werden.
(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in
der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.
(3) Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines
Beschftigungsverhltnisses.
(4) Ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres die ihm zustehende
Arbeitnehmerweiterbildung unter Berufung auf § 5 Abs. 2 abgelehnt worden,
so ist der Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig
auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
(5) Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Arbeitnehmerweiterbildung, so
werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
auf die Arbeitnehmerweiterbildung nicht angerechnet.
(6) Der Anspruch besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende
Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungs-
verhältnis wahrgenommen hat.
(7) Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis
zu 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das
laufende Kalenderjahr, wenn bereits zehn v.H. der Beschäftigten im laufenden
Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb
oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein
Freistellungsanspruch.
§ 4 Verhältnis zu anderen Ansprüchen
(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die
auf anderen Rechtsvorschriften, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen
Verein- barungen oder Einzelverträgen beruhen, können auf den
Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet werden, soweit sie dem Arbeitnehmer
uneingeschränkt das Erreichen der in § 1 niedergelegten Ziele
ermöglichen und die Anrechenbarkeit vorgesehen ist.
(2) Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes
für die Teilnahme an einer betrieblich oder dienstlich veranlassten Bildungs-
veranstaltung frei, kann er davon bis zu zwei Tage im Kalenderjahr auf den
Freistellungsanspruch von fünf Tagen im Kalenderjahr anrechnen. Der Arbeitgeber
hat die Anrechnung dem Arbeitnehmer mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung
schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Verfahren
(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und
den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich,
mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich
mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung
beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung
der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe,
Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung
ergeben.
(2) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer
mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche
Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Mitbestimmungsrechte
der Betriebs- und Personalräte bleiben unberührt.
(3) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe
der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung
schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung
nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit,
so gilt die Freistellung als erteilt.
(4) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen Gründen als
aus denen des Absatzes 2, so kann der Arbeitnehmer ihm binnen einer Woche seit
Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an der
Bildungsveranstaltung teilnehmen; in diesem Fall darf er an der Veranstaltung
auch ohne Freistellung teilnehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber
eine gerichtliche Entscheidung erwirkt, die der Teilnahme an der Veranstaltung
entgegensteht. Hat der Arbeitgeber die Freistellung zu Unrecht verweigert,
so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 7.
Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer
von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch macht.
(5) Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen
in Anspruch genommen werden, die in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden
Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung
auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern
bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität
gegeben ist.
(6) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Arbeitnehmer-
weiterbildung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung
ist vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
(7) Für Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern kann durch Tarifvertrag
vereinbart werden, die Freistellungsverpflichtung gemeinsam zu erfüllen
und einen finanziellen und personellen Ausgleich vorzunehmen.
(8) Kommt ein Tarifvertrag im Sinne von Absatz 5 nicht zustande, können
sich die beteiligten Arbeitgeber auf eine solche Regelung einigen.
§ 6 Verbot der Erwerbstätigkeit
Während der Arbeitnehmerweiterbildung darf der Arbeitnehmer
keine dem Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit
ausüben.
§ 7 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes
Für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung hat der Arbeitgeber
das Arbeitsentgelt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung
der Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGB, I, S. 479)
in der jeweils geltenden Fassung fortzuzahlen. Günstigere vertragliche
Regelungen bleiben unberührt.
§ 8 Benachteiligungsverbot
(1) Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zuungunsten des
Arbeit- nehmers abgewichen werden.
(2) Der Arbeitnehmer darf wegen der Inanspruchnahme der Arbeitnehmer- weiterbildung
nicht benachteiligt werden.
§ 9 Anerkannte Bildungsveranstaltungen
(1) Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie § 1
Abs. 2 bis 4 entsprechen und von Volkshochschulen oder nach dem Weiterbildungsgesetz
anerkannten Einrichtungen gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungs-
gesetzes durchgeführt werden und nicht der Gewinnerzielung oder überwiegend
einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen.
(2) Von der Anerkennung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die
-
der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthand- werklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,
-
auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind oder
-
auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten.
(3) Von der Anerkennung ausgeschlossen sind außerdem
-
Studienreisen sowie
-
Veranstaltungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht in den an Nordrhein-Westfalen unmittelbar angrenzenden Nachbarländern oder am Sitz des europäischen Parlamentes stattfinden oder am Ort von Gedenkstätten oder an Gedächtnisorten der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 29.04.2000 in Kraft.
In Artikel 3 des Landtagsbeschlusses vom 22.03.2000 heißt es zum In-Kraft-Treten, Übergangsregelung:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Freistellungsansprüche zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Voraussetzungen der bisherigen Fassung des § 9 erfüllen, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2001.


