Reise- und Geschäftsbedingungen
für die Teilnahme an Tagesfahrten
der Volkshochschule Neuss

- Fassung Februar 2005 –

§1
Geltungsbereich dieser Reisebedingungen / Geltung des BGB

Diese Reise- und Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Tagesfahrten und Besichtigungen, die die Volkshochschule Neuss (nachfolgend VHS genannt) selbst veranstaltet.
Sie gelten nicht für Studienfahrten, die von externen Reiseveranstaltern durchgeführt werden. Es gelten dann allein Reise- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters, der im Semesterprogramm bei der betreffenden Studienreise abgedruckt ist. Die VHS tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin der Studienfahrten auf; ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf, die entsprechenden Reisen in das VHS-Programm aufzunehmen und die Namen der Interessenten an den jeweiligen Reiseveranstalter weiterzuleiten. Organisation und Durchführung liegen allein in den Händen des Reiseveranstalters. Ansprüche gegen die VHS sind diesbezüglich ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit die nachstehenden Vorschriften nicht entgegenstehen, finden die Bestimmungen das BGB ergänzend Anwendung, insbesondere die des Reisevertragsrechts nach §§ 651a ff.

§2
Allgemeines

Die Tagesfahrten der VHS finden grundsätzlich nur statt, wenn die jeweilig festgelegte Mindestteilnahmezahl durch Personen ab 16 Jahren erreicht ist. Die VHS behält sich vor, Tagesfahrten auch bei geringerer Teilnehmerstärke einzurichten; hierauf besteht jedoch seitens der Interessenten kein Anspruch. Ob eine Tagesfahrt durchgeführt werden kann, wird wegen der erforderlichen Feststellung der Teilnehmerzahl erst nach Abschluß der Einschreibung entschieden. Anmeldungen für eine Tagesfahrt werden nach zeitlichem Eingang bei der VHS bis zum Erreichen der maximalen Teilnehmerzahl berücksichtigt. Wird eine Tagesfahrt abgesagt, so erhalten die Interessenten rechtzeitig Nachricht.

§ 3
Schriftform

Eine Anmeldung bedarf der Schriftform und darüber hinaus insbesondere der Unterzeichnung der Einzugsermächtigung. Anmeldende Teilnehmer unter 18 Jahren haben die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters durch Unterschrift auf der Anmeldekarte nachzuweisen.
Bei Online-Anmeldungen sind die dort vorgegebenen Eingabefelder vollständig auszufüllen.
Ebenso bedarf die Ausübung der in den §§ 7, 8 und 9 auf geführten Rücktritts- und Kündigungsrechte - durch beide Parteien - ebenso der Schriftform, wie die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte des § 11 durch den Teilnehmer.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, bedürfen für ihre Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die VHS.

§4
Anmeldung

Die Anmeldung ist verbindlich.
Der Vertrag mit der Volkshochschule kommt jeweils zustande durch die Unterzeichnung auf der Anmeldekarte bzw. Absendung der Online-Anmeldung.
Die Teilnehmer verzichten ausdrücklich auf eine Erklärung der Volkshochschule, dass sie den Vertrag angenommen hat (es gilt § 151 BGB).
Der Vertragsschluss selbst ist solange schwebend unwirksam, bis die notwendige Teilnehmerzahl zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erreicht ist (vgl. § 2).
Die Volkshochschule versendet an alle Anmelder einen Teilnehmerausweis, der zur gebuchten Veranstaltung mitzubringen ist.
Alle Anmelder, die aus Kapazitätsgründen nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten eine Wartelistenbestätigung.
Die Abbuchung des Entgeltes durch die Stadtkasse Neuss erfolgt zum Veranstaltungsbeginn.

§ 5
Leistungen

Für jede Reise der VHS sind Programm und Leistungsbeschreibung im Semesterprogramm verbindlich. Alle Angaben entsprechen dem Planungsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Semesterprogramms. Für die Richtigkeit der Angaben in sonstigen Beschreibungen durch Dritte, insbesondere in Orts- und Hotelprospekten, haftet die Volkshochschule nicht.
Bei Bus- und Bahnfahrten gelten die Bestimmungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens.
Tiere sind ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen und dürfen bei Tagesfahrten nicht mitgeführt werden.

§ 6
Leistungs- und Preisänderungen

Abweichungen von dem veröffentlichten Programm einer Reise, die nach der Veröffentlichung wegen eines wichtigen Grundes notwendig werden, sind bis zu 21 Tage vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen den Gesamtablauf der Reise nicht beeinträchtigen, nicht erheblich und für den Teilnehmer zumutbar sind (wie Wechsel des Transportmittels, Änderungen der Anfangszeiten etc.). Die VHS ist verpflichtet, diese Abweichungen dem Teilnehmer unverzüglich bekanntzugeben, sofern ihr dies möglich und die Abweichung nicht lediglich geringfügig ist.
Die VHS behält sich die Änderung der im Reiseprogramm angegebenen Preise aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen bis zu 21 Tage vor Reisebeginn vor (etwa wegen Änderung der Beförderungstarife und –preise, Devisen- und Wechselkurse etc.). Die VHS ist verpflichtet, derartige Änderungen unter Angabe der Gründe den Teilnehmern unverzüglich anzuzeigen.

§ 7
Rücktritt durch den Teilnehmer, Ersatzpersonen

Der Teilnehmer kann nach Zustandekommen des Reisevertrages durch eine entsprechende Erklärung vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten. Geht eines solche Rücktrittserklärung der VHS mindestens vier Wochen vor Reisebeginn zu, so wird das Teilnahmeentgelt nicht abgebucht. Er erhält sein Teilnahmeentgelt auch dann erstattet, wenn er ohne Widerspruch der VHS eine Ersatzperson stellt.
Tritt ein Teilnehmer später zurück, ohne eine Ersatzperson zu stellen bzw. widerspricht die VHS dem Eintritt einer Ersatzperson in den Vertrag, weil diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, so bleibt der Teilnehmer zur Zahlung der der VHS tatsächlich entstandenen Kosten verpflichtet. In diesem Fall wird sich die VHS bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, es handelt sich um völlig unerhebliche Leistungen oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen stehen einer Erstattung entgegen. Die VHS ist im Fall erfolgreicher Bemühungen berechtigt, dafür entstehende Kosten dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen. Ersparte Aufwendungen werden dem Teilnehmer erstattet.
Der Teilnehmer kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten bzw. danach den Vertrag kündigen und Erstattung des gezahlten Entgeltes verlangen, wenn Preisänderungen im Sinn von § 5 erfolgen, die das ursprünglich geschuldete Entgelt um 5 % übersteigen.

§ 8
Rücktritt und Kündigung durch die VHS

Die VHS kann vor Antritt der Reise innerhalb der dem Anmeldeschluß folgenden Kalenderwoche vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die der Kalkulation zugrunde liegende Mindestteilnahmestärke nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung ist dem Teilnehmer unverzüglich zuzuleiten.
Ohne Einhaltung einer Frist kann die VHS vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für die VHS nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf die Reise bedeuten würde, es sei denn, daß die Volkshochschule die dazu führenden Umstände zu vertreten hat.
Ohne Einhaltung einer Frist kann die VHS ferner gegenüber einem solchen Teilnehmer den Vertrag kündigen, der die Durchführung einer Reise nachhaltig stört. In diesem Fall behält die VHS den Anspruch auf das Entgelt, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die notwendige Rückbeförderung trägt der Teilnehmer.

§ 9
Besonderes beiderseitiges Rücktritts- und Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt

Sowohl die VHS als auch der einzelne Teilnehmer können vom Vertrag dann zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg, Streik, etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. In diesen Fällen erhält der Teilnehmer das gezahlte Entgelt unverzüglich zurück.
Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so können sowohl die VHS als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist die Volkshochschule verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die VHS hat insbesondere den Teilnehmer zurückzuführen, sofern der Reisevertrag eine Rückbeförderung beinhaltet, es sei denn, daß gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Teilnehmers durch den Reiseveranstalter unmöglich machen. Bei Kündigung hat die Volkshochschule lediglich Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die erbrachten Leistungen. Entstehen durch die Rückbeförderung Mehrkosten, so sind diese von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

§ 10
Haftungsmaßstab

Die Volkshochschule haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und für die richtige Leistungsbeschreibung des im Semesterarbeitsplan veröffentlichen Programms im Rahmen der sich aus vorstehendem § 6 ergebenden Vorbehalte.
Für ein Verschulden von bei der Durchführung der Reise eingeschalteten Beförderungsunternehmen haftet die VHS dem Grunde und der Höhe nach nur gemäß den behördlich genehmigten und gesetzlich gültigen Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich sowie im Rahmen der Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen. Die Beförderung im Linienverkehr (z.B. Schiff, Bus, Regel- und Sonderzug) stellen Fremdleistungen dar, die die VHS für die Teilnehmer lediglich vermittelt und für deren Erfüllung die VHS nicht haftet.
Die VHS haftet ebenswenig für Leistungsstörungen bezüglich anderer Fremdleistungen, die im Zusammenhang mit der Reise lediglich vermittelt werden, wie Konzert- und Theaterveranstaltungen, Führungen, etc.

§ 11
Gewährleistungsrechte des Teilnehmers

1. Abhilfe

Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen.
Beruht die Nichterbringung oder die nicht vertragsgemäße Erbringung der Reiseleistung auf einem Umstand, der nach Vertragsabschluß eingetreten und von der VHS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, so kann die VHS durch eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung Abhilfe schaffen.
Die VHS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

2. Minderung


Werden Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, mindert sich das Entgelt. Die Minderung errechnet sich aus der Wertdifferenz zwischen den gebuchten und erbrachten einzelnen Reiseleistungen.
Eine Minderung tritt nicht ein, soweit es der Teilnehmer schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

3. Kündigung


Leistet die Volkshochschule innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, oder wird eine Abhilfe als nicht möglich abgelehnt, und wird infolge der Nicht- oder nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer durch schriftliche Erklärung kündigen. Wird der Reisevertrag gekündigt, so behält der Teilnehmer den Anspruch auf Rückführung. Er hat den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Entgeltes zu zahlen, sofern diese Leistungen nicht für ihn völlig wertlos waren.

4. Schadenersatz

Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den die VHS nicht zu vertreten hat.
Wird die Durchführung der Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Teilnehmer neben dem Anspruch auf Minderung des Entgeltes und Kündigung des Reisevertrages unter den vorstehenden Voraussetzungen auch Anspruch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

§ 12
Beschränkung der Haftung

Die Haftung der VHS gegenüber dem Teilnehmer für alle Schäden mit Ausnahme von Körperschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist insgesamt maximal auf die Höhe des dreifachen Entgeltes beschränkt,
- soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die VHS herbeigeführt wurde,
- oder soweit die VHS für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die Haftung der VHS ist ferner ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

§ 13
Mitwirkungspflicht

Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen das ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben und Abhilfe zu verlangen.

§ 14
Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche gegen die VHS nach § 11 müssen ihr gegenüber innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Teilnehmers verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.

§ 15
Paß-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, auch wenn die Vorschriften nach der Reiseanmeldung geändert werden sollten.

§ 16
Geschlechtsneutralität

Soweit die vorstehenden Bestimmungen Personenbezeichnungen enthalten, gelten diese für Frauen und Männer gleichermaßen.