Reise- und Geschäftsbedingungen
für die Teilnahme an Tagesfahrten
der Volkshochschule Neuss
- Fassung Februar 2005 –
§1
Geltungsbereich dieser Reisebedingungen / Geltung des BGB
Diese Reise- und Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
für Tagesfahrten und Besichtigungen, die die Volkshochschule Neuss
(nachfolgend VHS genannt) selbst veranstaltet.
Sie gelten nicht für Studienfahrten, die von externen Reiseveranstaltern
durchgeführt werden. Es gelten dann allein Reise- und Geschäftsbedingungen
des jeweiligen Reiseveranstalters, der im Semesterprogramm bei der betreffenden
Studienreise abgedruckt ist. Die VHS tritt in diesen Fällen lediglich
als Vermittlerin der Studienfahrten auf; ihre Tätigkeit beschränkt
sich darauf, die entsprechenden Reisen in das VHS-Programm aufzunehmen
und die Namen der Interessenten an den jeweiligen Reiseveranstalter weiterzuleiten.
Organisation und Durchführung liegen allein in den Händen des
Reiseveranstalters. Ansprüche gegen die VHS sind diesbezüglich
ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit die nachstehenden Vorschriften nicht entgegenstehen, finden die
Bestimmungen das BGB ergänzend Anwendung, insbesondere die des Reisevertragsrechts
nach §§ 651a ff.
§2
Allgemeines
Die Tagesfahrten der VHS finden grundsätzlich nur statt, wenn die jeweilig festgelegte Mindestteilnahmezahl durch Personen ab 16 Jahren erreicht ist. Die VHS behält sich vor, Tagesfahrten auch bei geringerer Teilnehmerstärke einzurichten; hierauf besteht jedoch seitens der Interessenten kein Anspruch. Ob eine Tagesfahrt durchgeführt werden kann, wird wegen der erforderlichen Feststellung der Teilnehmerzahl erst nach Abschluß der Einschreibung entschieden. Anmeldungen für eine Tagesfahrt werden nach zeitlichem Eingang bei der VHS bis zum Erreichen der maximalen Teilnehmerzahl berücksichtigt. Wird eine Tagesfahrt abgesagt, so erhalten die Interessenten rechtzeitig Nachricht.
§ 3
Schriftform
Eine Anmeldung bedarf der Schriftform und darüber hinaus
insbesondere der Unterzeichnung der Einzugsermächtigung. Anmeldende
Teilnehmer unter 18 Jahren haben die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
durch Unterschrift auf der Anmeldekarte nachzuweisen.
Bei Online-Anmeldungen sind die dort vorgegebenen Eingabefelder vollständig
auszufüllen.
Ebenso bedarf die Ausübung der in den §§ 7, 8 und 9 auf
geführten Rücktritts- und Kündigungsrechte - durch beide
Parteien - ebenso der Schriftform, wie die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte
des § 11 durch den Teilnehmer.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, bedürfen
für ihre Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch
die VHS.
§4
Anmeldung
Die Anmeldung ist verbindlich.
Der Vertrag mit der Volkshochschule kommt jeweils zustande durch die Unterzeichnung
auf der Anmeldekarte bzw. Absendung der Online-Anmeldung.
Die Teilnehmer verzichten ausdrücklich auf eine Erklärung der
Volkshochschule, dass sie den Vertrag angenommen hat (es gilt § 151
BGB).
Der Vertragsschluss selbst ist solange schwebend unwirksam, bis die notwendige
Teilnehmerzahl zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erreicht
ist (vgl. § 2).
Die Volkshochschule versendet an alle Anmelder einen Teilnehmerausweis,
der zur gebuchten Veranstaltung mitzubringen ist.
Alle Anmelder, die aus Kapazitätsgründen nicht berücksichtigt
werden konnten, erhalten eine Wartelistenbestätigung.
Die Abbuchung des Entgeltes durch die Stadtkasse Neuss erfolgt zum Veranstaltungsbeginn.
§ 5
Leistungen
Für jede Reise der VHS sind Programm und Leistungsbeschreibung
im Semesterprogramm verbindlich. Alle Angaben entsprechen dem Planungsstand
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Semesterprogramms. Für
die Richtigkeit der Angaben in sonstigen Beschreibungen durch Dritte,
insbesondere in Orts- und Hotelprospekten, haftet die Volkshochschule
nicht.
Bei Bus- und Bahnfahrten gelten die Bestimmungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens.
Tiere sind ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen und dürfen
bei Tagesfahrten nicht mitgeführt werden.
§ 6
Leistungs- und Preisänderungen
Abweichungen von dem veröffentlichten Programm einer
Reise, die nach der Veröffentlichung wegen eines wichtigen Grundes
notwendig werden, sind bis zu 21 Tage vor Reisebeginn gestattet, soweit
die Abweichungen den Gesamtablauf der Reise nicht beeinträchtigen,
nicht erheblich und für den Teilnehmer zumutbar sind (wie Wechsel
des Transportmittels, Änderungen der Anfangszeiten etc.). Die VHS
ist verpflichtet, diese Abweichungen dem Teilnehmer unverzüglich
bekanntzugeben, sofern ihr dies möglich und die Abweichung nicht
lediglich geringfügig ist.
Die VHS behält sich die Änderung der im Reiseprogramm angegebenen
Preise aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen bis zu 21 Tage vor
Reisebeginn vor (etwa wegen Änderung der Beförderungstarife
und –preise, Devisen- und Wechselkurse etc.). Die VHS ist verpflichtet,
derartige Änderungen unter Angabe der Gründe den Teilnehmern
unverzüglich anzuzeigen.
§ 7
Rücktritt durch den Teilnehmer, Ersatzpersonen
Der Teilnehmer kann nach Zustandekommen des Reisevertrages
durch eine entsprechende Erklärung vor Reisebeginn von dem Vertrag
zurücktreten. Geht eines solche Rücktrittserklärung der
VHS mindestens vier Wochen vor Reisebeginn zu, so wird das Teilnahmeentgelt
nicht abgebucht. Er erhält sein Teilnahmeentgelt auch dann erstattet,
wenn er ohne Widerspruch der VHS eine Ersatzperson stellt.
Tritt ein Teilnehmer später zurück, ohne eine Ersatzperson zu
stellen bzw. widerspricht die VHS dem Eintritt einer Ersatzperson in den
Vertrag, weil diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen, so bleibt der Teilnehmer zur Zahlung der der VHS tatsächlich
entstandenen Kosten verpflichtet. In diesem Fall wird sich die VHS bei
den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen,
es sei denn, es handelt sich um völlig unerhebliche Leistungen oder
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen stehen einer Erstattung
entgegen. Die VHS ist im Fall erfolgreicher Bemühungen berechtigt,
dafür entstehende Kosten dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen. Ersparte
Aufwendungen werden dem Teilnehmer erstattet.
Der Teilnehmer kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten bzw.
danach den Vertrag kündigen und Erstattung des gezahlten Entgeltes
verlangen, wenn Preisänderungen im Sinn von § 5 erfolgen, die
das ursprünglich geschuldete Entgelt um 5 % übersteigen.
§ 8
Rücktritt und Kündigung durch die VHS
Die VHS kann vor Antritt der Reise innerhalb der dem Anmeldeschluß
folgenden Kalenderwoche vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die der
Kalkulation zugrunde liegende Mindestteilnahmestärke nicht erreicht
wird. Die Rücktrittserklärung ist dem Teilnehmer unverzüglich
zuzuleiten.
Ohne Einhaltung einer Frist kann die VHS vom Vertrag zurücktreten,
wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für die VHS nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf die Reise bedeuten würde,
es sei denn, daß die Volkshochschule die dazu führenden Umstände
zu vertreten hat.
Ohne Einhaltung einer Frist kann die VHS ferner gegenüber einem solchen
Teilnehmer den Vertrag kündigen, der die Durchführung einer
Reise nachhaltig stört. In diesem Fall behält die VHS den Anspruch
auf das Entgelt, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Eventuelle
Mehrkosten für die notwendige Rückbeförderung trägt
der Teilnehmer.
§ 9
Besonderes beiderseitiges Rücktritts- und Kündigungsrecht wegen
höherer Gewalt
Sowohl die VHS als auch der einzelne Teilnehmer können vom Vertrag
dann zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise infolge bei
Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg,
Streik, etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
In diesen Fällen erhält der Teilnehmer das gezahlte Entgelt
unverzüglich zurück.
Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so können
sowohl die VHS als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. In diesem
Fall ist die Volkshochschule verpflichtet, die infolge der Aufhebung des
Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die VHS hat insbesondere
den Teilnehmer zurückzuführen, sofern der Reisevertrag eine
Rückbeförderung beinhaltet, es sei denn, daß gerade die
Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung
des Teilnehmers durch den Reiseveranstalter unmöglich machen. Bei
Kündigung hat die Volkshochschule lediglich Anspruch auf Ersatz der
Aufwendungen für die erbrachten Leistungen. Entstehen durch die Rückbeförderung
Mehrkosten, so sind diese von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im übrigen fallen Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.
§ 10
Haftungsmaßstab
Die Volkshochschule haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die
gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung
der Leistungsträger und für die richtige Leistungsbeschreibung
des im Semesterarbeitsplan veröffentlichen Programms im Rahmen der
sich aus vorstehendem § 6 ergebenden Vorbehalte.
Für ein Verschulden von bei der Durchführung der Reise eingeschalteten
Beförderungsunternehmen haftet die VHS dem Grunde und der Höhe
nach nur gemäß den behördlich genehmigten und gesetzlich
gültigen Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich sowie
im Rahmen der Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen. Die Beförderung
im Linienverkehr (z.B. Schiff, Bus, Regel- und Sonderzug) stellen Fremdleistungen
dar, die die VHS für die Teilnehmer lediglich vermittelt und für
deren Erfüllung die VHS nicht haftet.
Die VHS haftet ebenswenig für Leistungsstörungen bezüglich
anderer Fremdleistungen, die im Zusammenhang mit der Reise lediglich vermittelt
werden, wie Konzert- und Theaterveranstaltungen, Führungen, etc.
§ 11
Gewährleistungsrechte des Teilnehmers
1. Abhilfe
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht,
so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen.
Beruht die Nichterbringung oder die nicht vertragsgemäße Erbringung
der Reiseleistung auf einem Umstand, der nach Vertragsabschluß eingetreten
und von der VHS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden
ist, so kann die VHS durch eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung
Abhilfe schaffen.
Die VHS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
2. Minderung
Werden Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht,
mindert sich das Entgelt. Die Minderung errechnet sich aus der Wertdifferenz
zwischen den gebuchten und erbrachten einzelnen Reiseleistungen.
Eine Minderung tritt nicht ein, soweit es der Teilnehmer schuldhaft unterläßt,
den Mangel anzuzeigen.
3. Kündigung
Leistet die Volkshochschule innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,
oder wird eine Abhilfe als nicht möglich abgelehnt, und wird infolge
der Nicht- oder nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung
die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt, so kann
der Teilnehmer durch schriftliche Erklärung kündigen. Wird der
Reisevertrag gekündigt, so behält der Teilnehmer den Anspruch
auf Rückführung. Er hat den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Teil des Entgeltes zu zahlen, sofern diese Leistungen nicht
für ihn völlig wertlos waren.
4. Schadenersatz
Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,
den die VHS nicht zu vertreten hat.
Wird die Durchführung der Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt,
so hat der Teilnehmer neben dem Anspruch auf Minderung des Entgeltes und
Kündigung des Reisevertrages unter den vorstehenden Voraussetzungen
auch Anspruch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit auf eine angemessene
Entschädigung in Geld.
§ 12
Beschränkung der Haftung
Die Haftung der VHS gegenüber dem Teilnehmer für alle Schäden
mit Ausnahme von Körperschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund
– ist insgesamt maximal auf die Höhe des dreifachen Entgeltes
beschränkt,
- soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
durch die VHS herbeigeführt wurde,
- oder soweit die VHS für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
Die Haftung der VHS ist ferner ausgeschlossen oder beschränkt, soweit
aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender
gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen
oder beschränkt ist.
§ 13
Mitwirkungspflicht
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen
das ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen
und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben und Abhilfe zu verlangen.
§ 14
Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche gegen die VHS nach § 11 müssen ihr gegenüber
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann
der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Teilnehmers verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
§ 15
Paß-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, auch wenn die Vorschriften nach der Reiseanmeldung geändert werden sollten.
§ 16
Geschlechtsneutralität
Soweit die vorstehenden Bestimmungen Personenbezeichnungen enthalten,
gelten diese für Frauen und Männer gleichermaßen.


