TEILNAHMEBEDINGUNGEN DER VOLKSHOCHSCHULE
DER STADT NEUSS

- Fassung April 2010 -

§ 1
Geltungsbereich dieser Teilnahmebedingungen

Diese Teilnahmebedingungen gelten ausschließlich für Lehrveranstaltungen - Kurse, Seminare, Gesprächskreise, Arbeitsgemeinschaften, etc. - der Volkshochschule der Stadt Neuss (nachfolgend: VHS). (vgl. § 12)

§ 2
Allgemeines

An den Veranstaltungen der VHS kann grundsätzlich jeder Erwachsene und mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters jeder Jugendliche ab 16 Jahren - gleich welcher Vorbildung und welchen Berufes - teilnehmen, sofern er sich für eine Lehrveranstaltung angemeldet und das Teilnahmeentgelt entrichtet hat. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden.
Die Lehrveranstaltungen der VHS finden grundsätzlich nur statt, wenn mindestens 10 Personen an ihnen teilnehmen. Die VHS behält sich vor, Lehrveranstaltungen auch bei geringerer Teilnehmerstärke einzurichten; hierauf besteht jedoch seitens der Interessenten kein Anspruch. Ob eine Lehrveranstaltung durchgeführt wird, wird wegen der erforderlichen Feststellung der Teilnehmerzahl erst nach Abschluß der Einschreibung entschieden.
Anmeldungen zu Veranstaltungen der VHS werden nach zeitlichem Eingang bei der VHS bis zum Erreichen der maximalen Teilnehmerzahl berücksichtigt.
Änderungen gegenüber dem Semesterprogramm bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 3
Schriftform

Eine Anmeldung bedarf der Schriftform; insbesondere haben anmeldende Teilnehmer unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters durch Unterschrift auf der Anmeldekarte nachzuweisen.
Ebenso der Schriftform bedarf die Ausübung der Rücktritts- und Kündigungsrechte der §§ 5, 6 und 10. Dieses Erfordernis gilt für beide Parteien gleichermaßen.

§ 4
Anmeldung

Die Anmeldung zu allen Veranstaltungen ist verbindlich.
Die Anmeldung zu Veranstaltungen der Volkshochschule erfolgt durch die Übersendung/ Abgabe der ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldekarte, aus der sich die belegte Veranstaltung entnehmen läßt.
Bei der Belegung von Veranstaltungen im Rahmen der Wiedereinschreibung erfolgt die Anmeldung durch Unterschrift auf der vorbereiteten Wiedereinschreibliste, die den Teilnehmern im laufenden Semester vorgelegt wird.
Bei Online-Anmeldungen sind die dort vorgegebenen Eingabefelder vollständig auszufüllen.
Der Vertrag mit der Volkshochschule kommt jeweils zustande durch die Unterzeichnung auf der Anmeldekarte/ Wiedereinschreibliste bzw. Absendung der Online-Anmeldung.
Die Teilnehmer verzichten ausdrücklich auf eine Erklärung der Volkshochschule, dass sie den Vertrag angenommen hat (es gilt § 151 BGB).
Der Vertragsschluss selbst ist solange schwebend unwirksam, bis die notwendige Teilnehmerzahl zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erreicht ist (vgl. § 2).
Die Volkshochschule versendet an alle Anmelder einen Teilnehmerausweis, der zur gebuchten Veranstaltung mitzubringen ist.
Alle Anmelder, die aus Kapazitätsgründen nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten eine Wartelistenbestätigung.

§ 5
Rücktritt und Kündigung durch die VHS

Die VHS kann vor Veranstaltungsbeginn die beabsichtigte Veranstaltung stornieren (s. § 4 – schwebende Unwirksamkeit), wenn sich herausstellt, dass die erforderliche Teilnahmestärke nicht erreicht wird (vgl. § 2).
Die VHS kann außerdem vor Veranstaltungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten bzw. nach Veranstaltungsbeginn den Vertrag kündigen, wenn ein Dozent derart dauerhaft erkrankt, daß er den Kurs nicht leiten kann.
In beiden Fällen werden bereits gezahlte Entgelte zurückerstattet, im Rahmen einer Kündigung jedoch nur anteilsmäßig unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Unterrichtseinheiten. Über eine Erstattung des Teilnehmerentgeltes hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für alle Aufwendungen, die seitens des Teilnehmers im Zusammenhang mit der abgesetzten Lehrveranstaltung getätigt worden sind.

§ 6
Rücktritt und Kündigung durch den Teilnehmer

Ein Teilnehmer kann sich - vor Veranstaltungsbeginn durch Rücktritt, nach Veranstaltungsbeginn durch Kündigung - von dem Vertrag lösen.
Im Rücktrittsfall hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Befreiung von der Entgeltpflicht oder Erstattung des Teilnehmerentgeltes, wenn der VHS die Rücktrittserklärung mindestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zugeht und die VHS den Teilnahmeausweis zurückerhalten hat. Bei Prüfungen ist ein Rücktritt nur bis zu acht Wochen vor dem Prüfungstermin möglich; der Teilnehmer bleibt in diesem Fall auch bei fristgerechtem Rücktritt zur Zahlung von für ihn an Dritte geleistete Zahlungen, die die VHS nicht zurück erhält, verpflichtet.
Bei einem nicht fristgerechten Rücktritt bzw. bei einer Kündigung bleibt der Teilnehmer zur Zahlung verpflichtet; die VHS muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie in diesem Fall an Aufwendungen erspart.

§ 7
Teilnahmeentgelt

Die Teilnahmeentgelte sind im VHS-Programm bei der jeweiligen Veranstaltung abgedruckt. Die Höhe der Teilnehmerentgelte richtet sich nach der vom Rat der Stadt Neuss beschlossenen Entgeltordnung für die VHS der Stadt Neuss in der jeweils gültigen Fassung.
Die Zahlung des Teilnahmeentgelts erfolgt über das Lastschriftverfahren. Mit der Anmeldung ermächtigt der Teilnehmer die VHS alle Entgelte für eine angemeldete Veranstaltung, z.B. Kursentgelt, Entgelt für die Teilnahmebescheinigung, Ersatz für ausfallende Zuschüsse aufgrund teilnehmerbedingten Verhaltens, abzubuchen. Hierzu zählen insbesondere ausfallende Zuschüsse bei Integrationskursen aufgrund von Fehltagen des Teilnehmers, die nach den Bestimmungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als unentschuldigt gewertet werden. Für geförderte Teilnehmer in Integrationskursen beträgt mit Stand 19.3.2010 der vom Bundesamt festgelegte Zuschuss je Unterrichtsstunde 2,35 € abzüglich des im Programmheft ausgewiesenen Eigenanteils des Teilnehmers.
Das Teilnahmeentgelt wird nach Veranstaltungsbeginn abgebucht. Anfallende Bankgebühren bei Rückbuchungen gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Die VHS kann entfallende Zuschüsse mit an den Teilnehmer auszuzahlenden Fahrtkosten verrechnen.
Im Ausnahmefall kann die VHS bei der Zahlung des Teilnahmeentgeltes vom Lastschriftverfahren abweichen.
Diese Entgeltordnung kann in ihrer jeweils gültigen Fassung in den Räumlichkeiten der VHS der Stadt Neuss, Hafenstr. 29 , eingesehen werden.

§ 8
Teilnahmebescheinigungen

Dem Teilnehmer wird auf Wunsch die Teilnahme an Kursen und Seminaren bescheinigt. Voraussetzung für die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist, dass das Teilnahmeentgelt vollständig an die VHS entrichtet worden ist, eine regelmäßige Teilnahme (75%) an den Veranstaltungen stattgefunden hat und die Veranstaltung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
Die Teilnahmebescheinigungen sind bei den Kursleitern zu beantragen.

§ 9
Verhalten in den Unterrichtsräumen

In allen Unterrichtsräumen und –gebäuden ist das Rauchen untersagt, es sei denn, Raucherzonen sind ausdrücklich ausgewiesen. Das Schulinventar ist pfleglich zu behandeln.

§ 10
Kündigung der VHS wegen ungebührlichen Verhaltens

Die VHS kann solchen Teilnehmern kündigen und sie von den Veranstaltungen der VHS ausschließen, die den geordneten Ablauf der Lehrveranstaltungen stören oder gegen die Bestimmungen des § 9 verstoßen. Den Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die jeweiligen Kurssprecher sind zuvor zu hören. Im Ausschlußfalle behält die VHS den Anspruch auf das Entgelt, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Der Teilnehmer hat der VHS seinen Teilnahmeausweis unverzüglich zu übermitteln.

§ 11
Terminänderungen aus wichtigem Grund

Sofern ein Dozent aus wichtigem Grund seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllen kann bzw. Terminänderungen vorgenommen werden müssen, werden Hinweise hierzu bezüglich Einzelveranstaltungen in der örtlichen Tagespresse, bezüglich fortlaufender Veranstaltungen durch Plakatanschlag im Schaukasten des Weierbildungszentrums veröffentlicht.
Bei kurzfristigen Terminänderungen bemüht sich die VHS, die Teilnehmer persönlich zu informieren. Erreicht die VHS einen Teilnehmer nicht, so kann dieser keine Schadenersatzansprüche hinsichtlich seiner Aufwendungen bezüglich der ausgefallenen oder verschobenen Veranstaltung geltend machen.

§ 12
Besondere Reise- und Geschäftsbedingungen

Für die Teilnahme an Exkursionen und Besichtigungen gelten ausschließlich die ‘Reise- und Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Tagesexkursionen der Volkshochschule Neuss’.
Für die Teilnahme an Studienfahrten gelten ausschließlich die Reise- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter ist im Semesterprogramm bei der betreffenden Studienreise abgedruckt. Die Volkshochschule Neuss tritt lediglich als Vermittlerin der Studienfahrten auf; ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf, die entsprechenden Reisen in das VHS-Programm aufzunehmen und die Namen der Interessenten an den jeweiligen Reiseveranstalter weiterzuleiten. Organisation und Durchführung liegen allein in den Händen des Reiseveranstalters. Ansprüche gegen die VHS sind diesbezüglich ausdrücklich ausgeschlossen.

§13
Geschlechtsneutralität

Soweit die vorstehenden Teilnahmebedingungen Personenbezeichnungen in männlicher Form enthalten, gelten diese für Frauen gleichermaßen.