TEILNAHMEBEDINGUNGEN
DER VOLKSHOCHSCHULE
DER STADT NEUSS
- Fassung April 2010 -
§ 1
Geltungsbereich dieser Teilnahmebedingungen
Diese Teilnahmebedingungen gelten ausschließlich für Lehrveranstaltungen - Kurse, Seminare, Gesprächskreise, Arbeitsgemeinschaften, etc. - der Volkshochschule der Stadt Neuss (nachfolgend: VHS). (vgl. § 12)
§ 2
Allgemeines
An den Veranstaltungen der VHS kann grundsätzlich
jeder Erwachsene und mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters jeder
Jugendliche ab 16 Jahren - gleich welcher Vorbildung und welchen Berufes
- teilnehmen, sofern er sich für eine Lehrveranstaltung angemeldet
und das Teilnahmeentgelt entrichtet hat. Die Zulassung zu bestimmten
Veranstaltungen kann von der Ablegung von Prüfungen abhängig
gemacht werden.
Die Lehrveranstaltungen der VHS finden grundsätzlich
nur statt, wenn mindestens 10 Personen an ihnen teilnehmen. Die VHS behält
sich vor, Lehrveranstaltungen auch bei geringerer Teilnehmerstärke
einzurichten; hierauf besteht jedoch seitens der Interessenten kein Anspruch.
Ob eine Lehrveranstaltung durchgeführt wird, wird wegen der erforderlichen
Feststellung der Teilnehmerzahl erst nach Abschluß der Einschreibung
entschieden.
Anmeldungen zu Veranstaltungen der VHS werden nach zeitlichem
Eingang bei der VHS bis zum Erreichen der maximalen Teilnehmerzahl berücksichtigt.
Änderungen
gegenüber dem Semesterprogramm bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
§ 3
Schriftform
Eine Anmeldung bedarf der Schriftform; insbesondere haben
anmeldende Teilnehmer unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters durch Unterschrift auf der Anmeldekarte nachzuweisen.
Ebenso
der Schriftform bedarf die Ausübung der Rücktritts-
und Kündigungsrechte der §§ 5, 6 und 10. Dieses Erfordernis
gilt für beide Parteien gleichermaßen.
§ 4
Anmeldung
Die Anmeldung zu allen Veranstaltungen ist verbindlich.
Die Anmeldung zu Veranstaltungen der Volkshochschule erfolgt durch die Übersendung/
Abgabe der ausgefüllten und unterzeichneten
Anmeldekarte, aus der sich die belegte Veranstaltung entnehmen läßt.
Bei der Belegung von Veranstaltungen im Rahmen der Wiedereinschreibung
erfolgt die Anmeldung durch Unterschrift auf der vorbereiteten Wiedereinschreibliste,
die den Teilnehmern im laufenden Semester vorgelegt wird.
Bei Online-Anmeldungen
sind die dort vorgegebenen Eingabefelder vollständig auszufüllen.
Der Vertrag mit der Volkshochschule kommt jeweils zustande durch die
Unterzeichnung auf der Anmeldekarte/ Wiedereinschreibliste bzw. Absendung
der Online-Anmeldung.
Die Teilnehmer verzichten ausdrücklich auf
eine Erklärung
der Volkshochschule, dass sie den Vertrag angenommen hat (es gilt § 151
BGB).
Der Vertragsschluss selbst ist solange schwebend unwirksam, bis
die notwendige Teilnehmerzahl zur Durchführung der jeweiligen
Veranstaltung erreicht ist (vgl. § 2).
Die Volkshochschule versendet
an alle Anmelder einen Teilnehmerausweis, der zur gebuchten Veranstaltung
mitzubringen ist.
Alle Anmelder, die aus Kapazitätsgründen nicht
berücksichtigt
werden konnten, erhalten eine Wartelistenbestätigung.
§ 5
Rücktritt und Kündigung durch die VHS
Die VHS kann vor Veranstaltungsbeginn die beabsichtigte
Veranstaltung stornieren (s. § 4 – schwebende Unwirksamkeit),
wenn sich herausstellt, dass die erforderliche Teilnahmestärke nicht
erreicht wird (vgl. § 2).
Die VHS kann außerdem vor Veranstaltungsbeginn
von dem Vertrag zurücktreten bzw. nach Veranstaltungsbeginn den
Vertrag kündigen,
wenn ein Dozent derart dauerhaft erkrankt, daß er den Kurs nicht
leiten kann.
In beiden Fällen werden bereits gezahlte Entgelte
zurückerstattet,
im Rahmen einer Kündigung jedoch nur anteilsmäßig unter
Berücksichtigung der bereits durchgeführten Unterrichtseinheiten. Über
eine Erstattung des Teilnehmerentgeltes hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für alle Aufwendungen,
die seitens des Teilnehmers im Zusammenhang mit der abgesetzten Lehrveranstaltung
getätigt worden sind.
§ 6
Rücktritt und Kündigung durch den Teilnehmer
Ein Teilnehmer kann sich - vor Veranstaltungsbeginn durch Rücktritt, nach Veranstaltungsbeginn durch Kündigung - von dem Vertrag lösen.
Im Rücktrittsfall hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Befreiung von der Entgeltpflicht oder Erstattung des Teilnehmerentgeltes, wenn der VHS die Rücktrittserklärung mindestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zugeht und die VHS den Teilnahmeausweis zurückerhalten hat. Bei Prüfungen ist ein Rücktritt nur bis zu acht Wochen vor dem Prüfungstermin möglich; der Teilnehmer bleibt in diesem Fall auch bei fristgerechtem Rücktritt zur Zahlung von für ihn an Dritte geleistete Zahlungen, die die VHS nicht zurück erhält, verpflichtet.
Bei einem nicht fristgerechten Rücktritt bzw. bei einer Kündigung bleibt der Teilnehmer zur Zahlung verpflichtet; die VHS muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie in diesem Fall an Aufwendungen erspart.
§ 7
Teilnahmeentgelt
Die Teilnahmeentgelte sind im VHS-Programm bei der jeweiligen Veranstaltung abgedruckt. Die Höhe der Teilnehmerentgelte richtet sich nach der vom Rat der Stadt Neuss beschlossenen Entgeltordnung für die VHS der Stadt Neuss in der jeweils gültigen Fassung.
Die Zahlung des Teilnahmeentgelts erfolgt über das Lastschriftverfahren. Mit der Anmeldung ermächtigt der Teilnehmer die VHS alle Entgelte für eine angemeldete Veranstaltung, z.B. Kursentgelt, Entgelt für die Teilnahmebescheinigung, Ersatz für ausfallende Zuschüsse aufgrund teilnehmerbedingten Verhaltens, abzubuchen. Hierzu zählen insbesondere ausfallende Zuschüsse bei Integrationskursen aufgrund von Fehltagen des Teilnehmers, die nach den Bestimmungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als unentschuldigt gewertet werden. Für geförderte Teilnehmer in Integrationskursen beträgt mit Stand 19.3.2010 der vom Bundesamt festgelegte Zuschuss je Unterrichtsstunde 2,35 € abzüglich des im Programmheft ausgewiesenen Eigenanteils des Teilnehmers.
Das Teilnahmeentgelt wird nach Veranstaltungsbeginn abgebucht. Anfallende Bankgebühren bei Rückbuchungen gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Die VHS kann entfallende Zuschüsse mit an den Teilnehmer auszuzahlenden Fahrtkosten verrechnen.
Im Ausnahmefall kann die VHS bei der Zahlung des Teilnahmeentgeltes vom Lastschriftverfahren abweichen.
Diese Entgeltordnung kann in ihrer jeweils gültigen Fassung in den Räumlichkeiten der VHS der Stadt Neuss, Hafenstr. 29 , eingesehen werden.
§ 8
Teilnahmebescheinigungen
Dem Teilnehmer wird auf Wunsch die Teilnahme an Kursen und Seminaren bescheinigt. Voraussetzung für die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist, dass das Teilnahmeentgelt vollständig an die VHS entrichtet worden ist, eine regelmäßige Teilnahme (75%) an den Veranstaltungen stattgefunden hat und die Veranstaltung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
Die Teilnahmebescheinigungen sind bei den Kursleitern zu beantragen.
§ 9
Verhalten in den Unterrichtsräumen
In allen Unterrichtsräumen und –gebäuden ist das Rauchen untersagt, es sei denn, Raucherzonen sind ausdrücklich ausgewiesen. Das Schulinventar ist pfleglich zu behandeln.
§ 10
Kündigung der VHS wegen ungebührlichen Verhaltens
Die VHS kann solchen Teilnehmern kündigen und sie von den Veranstaltungen der VHS ausschließen, die den geordneten Ablauf der Lehrveranstaltungen stören oder gegen die Bestimmungen des § 9 verstoßen. Den Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die jeweiligen Kurssprecher sind zuvor zu hören. Im Ausschlußfalle behält die VHS den Anspruch auf das Entgelt, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Der Teilnehmer hat der VHS seinen Teilnahmeausweis unverzüglich zu übermitteln.
§ 11
Terminänderungen aus wichtigem Grund
Sofern ein Dozent
aus wichtigem Grund seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllen
kann bzw. Terminänderungen vorgenommen werden
müssen, werden Hinweise hierzu bezüglich Einzelveranstaltungen
in der örtlichen Tagespresse, bezüglich fortlaufender Veranstaltungen
durch Plakatanschlag im Schaukasten des Weierbildungszentrums veröffentlicht.
Bei kurzfristigen Terminänderungen bemüht sich die VHS, die
Teilnehmer persönlich zu informieren. Erreicht die VHS einen Teilnehmer
nicht, so kann dieser keine Schadenersatzansprüche hinsichtlich
seiner Aufwendungen bezüglich der ausgefallenen oder verschobenen
Veranstaltung geltend machen.
§ 12
Besondere Reise- und Geschäftsbedingungen
Für die Teilnahme an Exkursionen und Besichtigungen
gelten ausschließlich die ‘Reise- und Geschäftsbedingungen
für die Teilnahme an Tagesexkursionen der Volkshochschule Neuss’.
Für die Teilnahme an Studienfahrten gelten ausschließlich
die Reise- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters.
Der Reiseveranstalter ist im Semesterprogramm bei der betreffenden Studienreise
abgedruckt. Die Volkshochschule Neuss tritt lediglich als Vermittlerin
der Studienfahrten auf; ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf,
die entsprechenden Reisen in das VHS-Programm aufzunehmen und die Namen
der Interessenten an den jeweiligen Reiseveranstalter weiterzuleiten.
Organisation und Durchführung liegen allein in den Händen des
Reiseveranstalters. Ansprüche gegen die VHS sind diesbezüglich
ausdrücklich ausgeschlossen.
§13
Geschlechtsneutralität
Soweit die vorstehenden Teilnahmebedingungen Personenbezeichnungen
in männlicher Form enthalten, gelten diese für Frauen gleichermaßen.


