Erstes Gesetz
zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen
(Weiterbildungsgesetz - WbG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000
I. Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Recht auf Weiterbildung
(1) Jede und jeder hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit
und zur freien Wahl des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen
zu erwerben und zu vertiefen.
(2) Soweit Kenntnisse und Qualifikationen nach Beendigung einer ersten Bildungs-
phase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung erworben werden sollen, haben
Einrichtungen der Weiterbildung die Aufgabe, ein entsprechendes Angebot an
Bildungsgängen nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereitzustellen.
(3) Einrichtungen der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken
mit anderen Bildungseinrichtungen.
§ 2 Gesamtbereich der Weiterbildung
(1) Der Gesamtbereich der Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des
Bildungswesens.
(2) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten
in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer
Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme
organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals
und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geplant und durchgeführt werden.
Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule
sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung. Als
Bedarf im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die Vertiefung und Ergänzung
vorhandener Qualifikationen als auch der Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten
und Verhaltensweisen.
(3) Zu den Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gehören
nicht Bildungsstätten, die überwiegend der Weiterbildung der Mitglieder
des Trägers im Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität
fördernden Bildung oder die überwiegend der Weiterbildung der Bediensteten
des Trägers dienen oder die überwiegend Lehrveranstaltungen in einem
Spezialgebiet planen und durchführen.
(4) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen
sind für alle zugänglich. Bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen
kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
§ 3 Aufgaben der Weiterbildung
(1) Das Bildungsangebot der Einrichtungen der Weiterbildung umfasst
Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die
Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokra- tischen Gemeinwesens stärken
und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst
die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen
Weiterbildung und schließt den Erwerb von Schulabschlüssen
und Eltern- und Familienbildung ein.
(2) Das in Absatz 1 genannte Bildungsangebot ist nach dem Grundsatz der Einheit
der Bildung zu planen und zu organisieren.
§ 4 Sicherung der Weiterbildung
(1) Die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen
zur Weiterbildung soll durch Einrichtungen der Kreise, kreisfreien
Städte, kreisangehörigen Gemeinden (§ 10) sowie anderer
Träger (§14) gewährleistet werden.
(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbständige
Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet
nicht von der Treue zur Verfassung.
(3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von
Lehrver- anstaltungen räumt der jeweilige Träger einer Einrichtung
der Weiterbildung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen
und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts
sind in einer Satzung festzulegen.
§ 5 Zusammenarbeit
(1) Zum Aufbau eines Systems lebensbegleitenden Lernens arbeiten die
Einrichtungen der Weiterbildung, die Schulen, insbesondere Schulen
des Zweiten Bildungswegs, die Hochschulen und die Einrichtungen der
beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen.
(2) In diese Zusammenarbeit sind auch die Landesorganisationen der Weiterbildung
und Fachinstitute einzubeziehen.
(3) Der Träger der Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung der
Planung und die Zusammenarbeit der in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen
fördern.
§ 6 Prüfungen
(1) Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen
durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden
staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere
für Prüfungen zum nachträg- lichen Erwerb von Schulabschlüssen.
Die Durchführung dieser Prüfungen und der vorbereitenden Lehrgänge
unterliegt der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums und der
von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehörde.
(2) Das zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, inwieweit
typisierte und kombinierbare Einheiten von Lehrveranstaltungen den Erwerb von
Zeugnissen und Abschlusszertifikaten in Teilabschnitten ermöglichen.
(3) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen
erlässt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 26
b Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 7 Förderung der Weiterbildung
Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung
der Weiterbildung verpflichtet. Es beteiligt sich nach Maßgabe
der $$ 13 und 16 an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche
pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach
Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen berechnet werden.
§ 8 Stellen, Unterrichtsstunden
und Teilnehmertage
(1) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche bzw.
hauptberuf- liche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine
Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person
oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt
werden.
(2) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.
(3) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen mit einer Mindestdauer von zwölf
Unterrichts- stunden bilden sechs Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende
Person einen Teilnehmertag. Je Tag kann ein Teilnehmertag abgerechnet werden.
(4) An den geförderten Unterrichtsstunden müssen im Jahresdurchschnitt
mindestens zehn Personen teilnehmen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder
arbeiten. Bei den geförderten Teilnehmertagen darf der Anteil der Personen,
die nicht in Nordrhein- Westfalen wohnen oder arbeiten, jährlich 15 vom
Hundert der geförderten Teilnehmer- tage nicht übersteigen.
§ 9 Ausbildung
An Hochschulen werden die Voraussetzungen für Forschung, Lehre und
Studium auf dem Gebiet der Organisation und Didaktik der Weiterbildung
geschaffen.
II. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden
§ 10 Errichtung und Unterhaltung
von Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte
und Mittlere kreisangehörige Städte sind verpflichtet, Einrichtungen
der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Sie können die
Einrichtungen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts führen.
Dabei muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband
die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse behält.
(2) Mittlere kreisangehörige Städte können diese Aufgabe auf
den Kreis übertragen.
(3) Für den Bereich der übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist
der Kreis verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu
unterhalten, soweit nicht mehrere Gemeinden mit zusammen mindestens 25.000
Einwohnerinnen und Einwohnern diese Aufgabe nach den Vorschriften des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam wahrnehmen.
(4) Die Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden
und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 heißen Volkshochschulen.
§ 11 Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das
Pflichtangebot der Volkshochschulen sichergestellt.
(2) Das Pflichtangebot der Volkshochschulen umfasst Lehrveranstaltungen der
politischen Bildung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der
kompen- satorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen
Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich
des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur
Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen
und Medienkompetenz. Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote,
wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind.
(3) Das Pflichtangebot beträgt für Kreise, kreisfreie Städte
und kreisangehörige Gemeinden, die Aufgaben nach § 10 wahrnehmen,
ab 25.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.200 Unterrichtsstunden jährlich.
(4) Das Pflichtangebot erhöht sich ab 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner
je angefangene 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 1.600 Unterrichtsstunden
jährlich.
§ 12 Personalstruktur
(1) Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen der Weiterbildung
können gehören:
- pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst,
- sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Sie sind Bedienstete des Trägers
der jeweiligen Einrichtung.
(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung werden von einer hauptamtlichen oder
hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin oder einem hauptamtlichen
oder haupt- beruflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.
(4) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann auch entsprechend vorgebildeten
pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden,
die nebenamtlich oder nebenberuflich für die Einrichtung der Weiterbildung
tätig sind.
§ 13 Zuweisungen des Landes
(1) Das Land erstattet dem Träger die im Rahmen des Pflichtangebots
entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden sowie für je 1.600
Unterrichtsstunden die Kosten einer pädagogisch hauptberuflich bzw.
hauptamtlich besetzten Stelle.
(2) Die Kostenerstattung erfolgt für Stellen, die ausschließlich
für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden.
(3) Die Kostenerstattung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen, die jährlich
im Haushalts- gesetz festgesetzt werden.
III. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
§ 14 Allgemeines
(1) Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien
Vereinigungen werden nach Maßgabe der $$ 15 und 16 als Einrichtungen
der Weiterbildung gefördert.
(2) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen kann die in § 3
genann- ten Inhalte und Bereiche umfassen.
§ 15 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln
des Landes ist die Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung
oder für Einrichtungen der Weiter- bildung, die nach ihrer Bezeichnung
dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest
zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind,
das zuständige Landesjugendamt.
(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten.
- Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Als Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte Bildungsstätten, die bereits im Jahr 1999 eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten haben können das in Satz 1 genannte Mindestangebot auch mit 2.600 durchgeführten Teilnehmertagen nachweisen.
- Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.
- Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen.
- Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.
- Der Träger muss sich verpflichten, der zuständigen Bezirksregierung oder dem zuständigen Landesjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben.
- Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten.
- Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die Bildungs- stätte durch die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landes- jugendamt bereit sein.
- Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten.
- Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben.
§ 16 Finanzierung von Einrichtungen
der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch
auf Bezuschussung durch das Land.
(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den von der Einrichtung
in den in § 11 Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstunden
und Teilnehmer- tagen sowie je geförderte 1.400 Unterrichtsstunden bzw.
1.300 Teilnehmertage zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert
besetzten Stelle.
(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe
von 60 vom Hundert der Durchschnittsbeträge gemäß § 13
Abs. 3. Der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag wird jährlich
im Haushaltsgesetz festgesetzt.
(5) Der Landeszuschuss darf insgesamt den im Jahr 1999 für die Einrichtung
möglichen Höchstförderbetrag nicht übersteigen. Neu anerkannte
Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in
Höhe von 2.800 Unterrichtsstunden und für zwei Stellen.
(6) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze
1 bis 5 entsprechend.
IV. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 17 Investitionskosten
(1) Die Mittel des Schulbauprogramms im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz
werden auch für Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler
Trägerschaft zur Verfügung gestellt.
(2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.
§ 18 Weiterfürderung von Förderungsmaßnahmen
Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen
der entsprechenden außerschulischen Jugendbildung, der politischen
Bildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung und der Familienbildung
durch das Land bleibt unberührt.
§ 19 Förderungsvoraussetzungen und
-verfahren
(1) Die Träger der Pflichtaufgabe erhalten die Zuweisungen für
das Pflichtangebot der Volkshochschulen in vierteljährlichen Teilbeträgen
im Voraus.
(2) Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich
der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln
ihres Lehrpro- gramms in diesem Bereich tätig sind, beantragen den Zuschuss
beim zuständigen Landesjugendamt. Die anderen Träger beantragen den
Zuschuss bei der zuständigen Bezirksregierung. Der Zuschuss wird für
die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind beizufügen:
- Die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden und Teilnehmertage und
- eine Aufstellung über die zur Förderung beantragten Stellen und die Erklärung, dass sie mit sozialversicherungspflichtigen bzw. beamteten Bediensteten besetzt sind, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden.
(3) Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
§ 20 Weiterbildungskonferenz
Zur Bewertung der bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen
für die künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz
durchgeführt, zu der die an der Ausführung des Weiterbildungsgesetzes
Beteiligten eingeladen werden.
§ 21 Regionalkonferenz
(1) Zur Unterstützung der Neustrukturierung der Weiterbildung in
der Region findet mindestens einmal jährlich eine Regionalkonferenz
statt. Sie dient der Å¡berprüfung der Wirksamkeit des
Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und deren Förderung
sichern.
(2) Die Bezirksregierungen laden hierzu die in ihrem Bezirk tätigen Träger
und Einrichtungen der Weiterbildung und das zuständige Landesjugendamt
ein. Die Teilnahme ist freiwillig.
V. Abschnitt
In-Kraft-Treten, Übergang
§ 22 In-Kraft-Treten, Übergang
(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Der auf Unterrichtsstunden gemäß § 13 Abs. 1 entfallende
Zuweisungsbetrag wird bis zum 31. Dezember 2004 als Pauschale in Höhe
des Unterschiedsbetrags zwischen der Stellenförderung gemäß § 13
Abs. 1 und dem Gesamtbetrag der im Jahre 1999 der Volkshochschule gezahlten
Landesmittel zugewiesen.
(3) Abweichend von § 15 Abs. 2 Nr.2 können sich am 1. Januar 2000
bereits anerkannte Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2004 zu entsprechend
großen Einrichtungen zusammenschließen oder vergleichbare Kooperationen
eingehen. Während dieser Übergangszeit werden abweichend von § 16
Abs. 5 keine nach dem
1. Januar 2000 neu anerkannten Einrichtungen gefördert.


