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Hier gehts zum Programm / Bildungsurlaub

 

Was ist Bildungsurlaub?

Das Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz in Nordrhein-Westfalen

Arbeiter/innen und Angestellte in Nordrhein-Westfalen haben seit dem 1. 1. 1985 das Recht auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Lehrgängen bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

Pro Jahr besteht ein Anspruch von fünf Arbeitstagen auf Arbeitnehmerweiterbildung (Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen der Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit entsprechend).

Zum Verfahren:
1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum für Arbeitnehmer-Weiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens aber sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen.

2. Der Arbeitgeber darf diesen Antrag nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange und Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- bzw. Personalräte bleiben unberührt).

3. Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden: z. B. für Veranstaltungen der Volkshochschule. Sie müssen in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden ("Bildungswoche").

4. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme nachzuweisen (Teilnahmebescheinigung).

So erhält man Bildungsurlaub:
Schaubild zum Ablauf der Beantragung
Auskünfte erteilt die Volkshochschule Neuss