Teilnahmebedingungen der Volkshochschule der Stadt Neuss - Fassung 06.10.2020 -

§ 1

Geltungsbereich dieser Teilnahmebedingungen

Diese Teilnahmebedingungen gelten ausschließlich für Lehrveranstaltungen - Kurse, Seminare, Gesprächskreise, Arbeitsgemeinschaften, etc. - der Volkshochschule der Stadt Neuss (nachfolgend VHS genannt). (vgl. § 13)

§ 2

Allgemeines

1. An den Veranstaltungen der VHS kann grundsätzlich jede*r Erwachsene und mit Einwilligung der*des gesetzliche*n Vertreter*in jede*r Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr - gleich welcher Vorbildung und welchen Berufes - teilnehmen, sofern er sich für eine Lehrveranstaltung angemeldet und das Teilnahmeentgelt entrichtet hat. Bei offenen Forderungen ist die Anmeldung zu weiteren Veranstaltungen erst nach deren Begleichung möglich. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann von der Ablegung von Prüfungen oder der Erfüllung besonderer Altersgruppen abhängig gemacht werden.

2. Die Lehrveranstaltungen der VHS finden grundsätzlich nur statt, wenn mindestens 10 Personen an ihnen teilnehmen. Die VHS behält sich vor, Lehrveranstaltungen auch bei geringerer Teilnahmestärke einzurichten; hierauf besteht jedoch seitens der Interessenten kein Anspruch. Ob eine Lehrveranstaltung durchgeführt wird, wird wegen der erforderlichen Feststellung der Teilnahmezahl erst nach Abschluss der Einschreibung entschieden.

3. Anmeldungen zu Veranstaltungen der VHS werden nach zeitlichem Eingang bei der VHS bis zum Erreichen der maximalen Teilnahmezahl berücksichtigt.

4. Änderungen gegenüber dem Semesterprogramm bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 3

Textform

1. Eine Anmeldung bedarf der Textform (per Brief, Telefax oder E-Mail); insbesondere haben anmeldende Teilnehmende unter 18 Jahren die Einwilligung der*des gesetzlichen Vertreters*in durch Unterschrift auf der Anmeldekarte nachzuweisen.

2. Die Ausübung der Rücktritts- und Kündigungsrechte der §§ 6, 7 und 11 bedarf der Textform. Dieses Erfordernis gilt für beide Parteien gleichermaßen.

3. Erklärungen der Teilnehmer*innen sind gegenüber der VHS schriftlich abzugeben; Erklärungen gegenüber den Lehrkräften sind nicht wirksam.

§ 4

Anmeldung und Vertragsschluss

1. Mit der Ankündigung von Veranstaltungen unterbreitet die VHS den Teilnehmer*innen ein unverbindliches Veranstaltungsangebot.

2. Die Anmeldung der Teilnehmer*innen zu den Veranstaltungen ist verbindlich.

3. Die Anmeldung zu Veranstaltungen der VHS erfolgt durch die Übersendung Abgabe der ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldekarte, aus der sich die belegte Veranstaltung entnehmen lässt.

4. Bei der Belegung von Veranstaltungen im Rahmen der Wiedereinschreibung erfolgt die Anmeldung durch Unterschrift auf der vorbereiteten Wiedereinschreibliste, die den Teilnehmer*innen im laufenden Semester vorgelegt wird.

5. Bei Online-Anmeldungen sind die dort vorgegebenen Eingabefelder vollständig auszufüllen.

6. Der Vertrag mit der VHS kommt jeweils zustande durch Übersendung der unterzeichneten Anmeldekarte bzw. Unterzeichnung der Wiedereinschreibliste bzw. Absendung der Online-Anmeldung. Die Teilnehmer*innen verzichten ausdrücklich auf eine Erklärung der Volkshochschule, dass sie den Vertrag angenommen hat (es gilt § 151 BGB).
Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die in § 2 Abs. 2 beschriebene Mindestteilnahmezahl für diese Lehrveranstaltung auch tatsächlich erreicht wird und eine geeignete Lehrkraft dafür verfügbar ist.

7. Die VHS versendet an alle für die jeweilige Veranstaltung berücksichtigten Teilnehmer*innen einen Teilnahmeausweis, der zur gebuchten Veranstaltung mitzubringen ist.  Alle Anmelder, die aus Kapazitätsgründen nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten eine Wartelistenbestätigung.

§ 5
Organisatorische Änderungen

 

1. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer*innen darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Lehrkraft durchgeführt wird.

2. Die VHS kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.

3. Muss eine Veranstaltungseinheit ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Lehrkraft), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin besteht jedoch nicht.

4. Sofern eine Lehrkraft aus wichtigem Grund die Vertragsverpflichtungen nicht erfüllen kann bzw. Terminänderungen vorgenommen werden müssen, werden Hinweise hierzu bezüglich anmeldefreier Einzelveranstaltungen in der örtlichen Tagespresse, bezüglich fortlaufender Veranstaltungen durch Bekanntgabe im Foyer des RomaNEums, Brückstr. 1 veröffentlicht.

5. Bei kurzfristigen Terminänderungen bemüht sich die VHS, die Teilnehmer*innen persönlich zu informieren. Erreicht die VHS eine*n Teilnehmer*in nicht, so kann dieser keine Schadenersatzansprüche hinsichtlich seiner Aufwendungen bezüglich der ausgefallenen oder verschobenen Veranstaltung geltend machen.

§ 6

Rücktritt und Kündigung

  1. Die VHS kann vor Veranstaltungsbeginn die beabsichtigte Veranstaltung stornieren, wenn sich herausstellt, dass die erforderliche Teilnahmestärke nicht erreicht wird (vgl. § 2).
  2. Die VHS kann außerdem vor Veranstaltungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten bzw. nach Veranstaltungsbeginn den Vertrag kündigen, wenn die Lehrkraft derart dauerhaft erkrankt, dass er*sie den Kurs nicht leiten kann.
  3. In beiden Fällen werden bereits gezahlte Entgelte zurückerstattet, im Rahmen einer Kündigung jedoch nur anteilsmäßig unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Unterrichtseinheiten. Über eine Erstattung des Teilnahmeentgeltes hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für alle Aufwendungen, die seitens der*des Teilnehmers*in im Zusammenhang mit der abgesetzten Lehrveranstaltung getätigt worden sind.
  4. Ein*e Teilnehmer*in kann sich - vor Veranstaltungsbeginn durch Rücktritt, nach Veranstaltungsbeginn durch Kündigung - von dem Vertrag lösen.
  5. Der*die Teilnehmer*in hat einen Anspruch auf Befreiung von der Entgeltpflicht oder Erstattung des Teilnahmeentgeltes, wenn der VHS die vertragsbeendende Rücktrittserklärung bzw. bei Onlineanmeldung die Widerrufserklärung spätestens 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstermin oder 14 Tage nach Anmeldung zugeht.
  6. Bei einem nicht fristgerechten Rücktritt bzw. einer Kündigung bleibt der*die Teilnehmer*in zur Zahlung verpflichtet; die VHS muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie in diesem Fall an Aufwendungen erspart.
  7. Der*die Teilnehmer*in kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen nach § 5 Nr. 2 unzumutbar ist. In diesem Fall hat der*die Teilnehmer*in das Entgelt für die bereits stattgefundenen Unterrichtseinheiten anteilig zu zahlen.

§ 7

Teilnahmeentgelt

1. Die Teilnahmeentgelte sind im VHS-Programm bei der jeweiligen Veranstaltung abgedruckt.

    Die Höhe der Teilnahmeentgelte richtet sich nach der vom Rat der Stadt Neuss beschlossenen Entgeltordnung für die VHS der Stadt Neuss in der jeweils gültigen Fassung.

2. Die Zahlung des Teilnahmeentgelts erfolgt über das Sepa-Lastschriftmandat. Mit der Anmeldung ermächtigt der*die Teilnehmer*in die VHS alle Entgelte für eine angemeldete Veranstaltung, z.B. Kursentgelt, Materialkosten etc. abzubuchen.

3. Das Teilnahmeentgelt wird nach Veranstaltungsbeginn abgebucht. Anfallende Bankgebühren bei Rückbuchungen gehen zu Lasten des*der Teilnehmers*in.

4. Im Ausnahmefall kann die VHS bei der Zahlung des Teilnahmeentgeltes vom Sepa-Lastschriftverfahren abweichen.

5. Diese Entgeltordnung kann in ihrer jeweils gültigen Fassung in den Räumlichkeiten der VHS der Stadt Neuss, Brückstr. 1, und auf der Homepage www.vhs-neuss.de eingesehen werden.

§ 8

Teilnahmebescheinigungen

1. Dem*der Teilnehmer*in wird auf Wunsch die Teilnahme an Kursen und Seminaren bescheinigt. Voraussetzung für die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist, dass das Teilnahmeentgelt vollständig an die VHS entrichtet worden ist, eine regelmäßige Teilnahme (80 %) an den Veranstaltungen stattgefunden hat und die Veranstaltung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

2. Die Teilnahmebescheinigungen sind bei den Lehrkräften zu beantragen.

§ 9

Hausordnung

Verhalten in den Unterrichtsräumen

Die Volkshochschule ist in der Regel Gast in den verschiedenen Veranstaltungsstätten. Es gelten deshalb die dort bestehenden Hausordnungen. In allen Unterrichtsräumen und –gebäuden ist das Rauchen untersagt, es sei denn, Raucherzonen sind ausdrücklich ausgewiesen. Das Inventar ist pfleglich zu behandeln. Wirtschaftliche Werbung ist in den Veranstaltungen der VHS nicht gestattet.

§ 10

Kündigung der VHS wegen ungebührlichen Verhaltens

1. Die VHS kann solchen Teilnehmer*innen kündigen und sie von den Veranstaltungen der VHS ausschließen, die den geordneten Ablauf der Lehrveranstaltungen stören oder gegen die Bestimmungen des § 9 verstoßen. Den Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die jeweiligen Kurssprecher sind zuvor zu hören.

2. Im Ausschlussfalle behält die VHS den Anspruch auf das Entgelt, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

3. Der*die Teilnehmer*in hat der VHS seinen*ihren Teilnahmeausweis unverzüglich zu übermitteln.

§ 11

Besondere Reise- und Geschäftsbedingungen

1. Für die Teilnahme an Exkursionen und Besichtigungen gelten ausschließlich die ‘Reise- und Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Tagesexkursionen der Volkshochschule Neuss’.

2. Für die Teilnahme an Studienfahrten gelten ausschließlich die Reise- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter ist im Semesterprogramm bei der betreffenden Studienreise abgedruckt. Die Volkshochschule Neuss tritt lediglich als Vermittlerin der Studienfahrten auf; ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf, die entsprechenden Reisen in das VHS-Programm aufzunehmen und die Namen der Interessenten an den jeweiligen Reiseveranstalter weiterzuleiten. Organisation und Durchführung liegen allein in den Händen des Reiseveranstalters. Ansprüche gegen die VHS sind diesbezüglich ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 12
Datenschutz

Die bei der Anmeldung erhobenen Daten der Kursteilnehmer*innen werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke der VHS unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen. Durch ihre Anmeldung geben die Kursteilnehmer*innen ihr Einverständnis zu dieser Verarbeitung ihrer Daten.

§ 13
Urheberschutz

1. Fotografieren, Filmen und Aufnahmen auf Tonträger in den Veranstaltungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Evtl. ausgeteiltes Lehrmaterial darf ohne zuvor erteilte Genehmigung der VHS nicht vervielfältigt werden oder gewerblich genutzt werden.

2. Jede*r Teilnehmer*in an EDV-Veranstaltungen hat zu beachten, dass nach urheberrechtlichen Regelungen ohne Einverständnis das Kopieren und die Weitergabe der für Lehrzwecke zur Verfügung gestellten Software unzulässig sind.

§ 14
Schlussbestimmungen

1. Das Recht gegen Ansprüche der VHS aufzurechnen wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der VHS anerkannt worden ist.

2. Ansprüche gegen die VHS sind nicht abtretbar.

3. Sollten einzelne Bestimmungen der Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile nicht berührt. Abweichend ausgehandelte Abmachungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Das gilt auch für eine Vereinbarung, die einen Verzicht auf die Schriftform beinhaltet.
 

Neue Ermäßigung - Neuss Pass -

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