Entgeltordnung der Volkshochschule Neuss ab dem 1. Semester 2024

I.    Grundlage der Entgelte

(1)    Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Neuss werden privat-rechtliche Entgelte mit den Teilnehmenden vereinbart. Grundlage für die individuell mit den Teilnehmenden zu schließenden Verträge bietet diese Entgeltordnung.

(2)    Zur Zahlung des Entgeltes ist der/die Teilnehmer*in verpflichtet. Minderjährige Teil-nehmende haben die Zustimmung ihrer/s gesetzlichen Vertreters/Vertreterin beizu-bringen.


II.    Höhe der Entgelte

(1)    Die Volkshochschule vereinbart die Entgelte der betreffenden Veranstaltungen in folgendem Rahmen:

a)    Das Entgelt je Unterrichtseinheit (45 Minuten) beträgt mindestens 3,31 Euro, sofern sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt.

b)    Maßgebliche Kriterien für die Höhe des Entgeltes sind:
o    Anzahl der Unterrichtseinheiten
o    Höhe des Honorars der Lehrkraft
o    Anzahl der Teilnehmenden
o    Art der Veranstaltung
o    Zielgruppe
o    Höhe der Bezuschussung durch Dritte
o    Prüfungsaufwand
o    Intensität der Betreuung
o    Größe und Ausstattung des Raumes.

(2)    Zusätzlich zum Entgelt können die Auslagen für benötigtes Material und sonstige Kosten - auch als Pauschale - vereinbart werden.
(3)    Für Lehrgänge zur schulabschlussbezogenen Bildung beträgt das Entgelt 40 €/Lehrgang.

(4)    Für Veranstaltungen, die für einen geschlossenen Teilnehmer*innenkreis im Auftrage Dritter durchgeführt werden, ist ein mindestens kostendeckendes Entgelt vertraglich zu vereinbaren. In diesem Fall kann der privatrechtliche Vertrag direkt mit dem Dritten zustande kommen, der dann auch das Entgelt schuldet.

(5)    Stellt die Volkshochschule außerhalb einer Veranstaltung Dritten Mittel zur Verfügung (z.B. Räume oder Geräte), ist ein mindestens kostendeckendes Entgelt mit den Dritten vertraglich zu vereinbaren.


III.    Ermäßigungen und Befreiungen

(1)    Auf die vertraglichen zu vereinbarenden Teilnahmeentgelte erhalten folgende Perso-nengruppen gegen Vorlage entsprechender Ausweise bzw. Nachweise eine Ermäßigung von 30%:


a)    Schüler*innen, Auszubildende und Studierende bis zu 27 Jahren
b)    Tätige in gesetzlich anerkannten Freiwilligendiensten (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr)
c)    Empfänger*innen von Leistungen nach dem SGB II
       –  Grundsicherung für Arbeitssuchende -
d)    Empfänger*innen von Leistungen nach dem SGB III
       –  Arbeitslosengeldempfänger*innen –
e)    Empfänger*innen von Leistungen nach dem SGB XII
       –  Sozialhilfeempfänger*innen –
f)    Inhaber*innen der Ehrenamtscard, jedoch für maximal 3 Kurse/ Veranstaltun-gen pro Semester
g)   Inhaber*innen des Neuss Passes


(2)    Die Ermäßigung gilt nicht für hiervon ausdrücklich ausgenommene Veranstaltungen, Material- und sonstige Kosten sowie bei der Übernahme des Entgeltes durch Dritte.

(3)    Zur Förderung der Weiterbildungsbeteiligung, zur Kundenbindung oder zur Gewinnung neuer Teilnehmendengruppen kann die Volkshochschule unter Einhaltung der Haus-haltsvorgaben innovative Entgeltmodelle erproben (z. B. Abonnements, Gutscheine, Bündelung von Angeboten).

(4)    Bei einem verspäteten Kurseinstieg nachdem mindestens 30 % des Kurses bereits stattgefunden hat, wird eine Ermäßigung von 30 % gewährt.


IV.    Erstattung

(1)    Bereits gezahlte Entgelte werden erstattet, wenn die belegte Veranstaltung nicht durchgeführt wird.

(2)    Wird eine Veranstaltung vorzeitig eingestellt, so werden bereits gezahlte Entgelte und Kosten für die nichtdurchgeführten Unterrichtsstunden anteilig erstattet.

(3)    Tritt ein/e Teilnehmer*in mindestens 14 Tage vor Beginn einer Veranstaltung oder 14 Tage nach Anmeldung von der Teilnahme zurück, werden bereits gezahlte Entgelte und Kosten erstattet.


V.    Ausnahmen

(1)    Abweichende Entgeltvereinbarungen kommen insbesondere in Betracht, um integrativ wertvolle (z. B. Alphabetisierungskurse) oder andere, besonders förderungswürdige Veranstaltungen anbieten zu können.

(2)    Vorträge, insbesondere der politischen Bildung, können entgeltfrei angeboten werden.

(3)    Für Sonderveranstaltungen (z. B. im Rahmen von städtischen Kulturfesten) werden die Entgelte im Einzelfall vereinbart.

(4)    In begründeten Fällen kann die Verwaltung von dieser Entgeltordnung abweichen.