Satzung für die Volkshochschule der Stadt Neuss vom 05. März 2003 (in der Fassung der 1. Änderung vom 15. Juni 2007)

Erläuterungen zur Anmeldung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) sowie des § 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildunggsetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. 2000, S. 390) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), hat der Rat der Stadt Neuss in der Sitzung am 15. Juni 2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1  Name und Sitz

Die Stadt Neuss ist Träger der kommunalen Einrichtung der Weiterbildung mit dem Namen “Volkshochschule der Stadt Neuss”.

§ 2  Rechts- und Aufgabenstellung

(1) Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes und eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuss im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung.

(2) Die Volkshochschule erfüllt ihre Aufgaben, unbeschadet der Vorschriften der Gemeindeordnung, nach Maßgabe des Weiterbildungsgesetzes, dieser Satzung, der Beschlüsse des Rates der Stadt Neuss und des für die Angelegenheiten der Volkshochschule zuständigen Fachausschusses.

§ 3  Zuständigkeiten des Rates und des Fachausschusses

(1) Die Zuständigkeiten des Rates der Stadt für die Angelegenheiten der Volkshochschule ergeben sich aus § 41 der Gemeindeordnung.

(2) Der zuständige Fachausschuss des Rates für die Volkshochschule ist der Kulturausschuss. Er legt nach Anhörung des Volkshochschulleiters die Grundsätze für die Arbeit der Volkshochschule fest. Im Rahmen dieser Grundsätze hat die Volkshochschule das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.

(3) Der Ausschuss


a) berät über Angelegenheiten der Volkshochschule soweit Entscheidungen des Rates erforderlich werden. Er berät insbesondere


aa) die die Volkshochschule betreffenden Ansätze im Haushaltsplanentwurf
 vor der Beratung im Finanzausschuss;
 bb) die Teilnahmeentgelte sowie die Kurshonorare für die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter (Dozenten) vor der Beschlussfassung des Rates;

b) nimmt zum Entwurf des Semesterprogramms und zur Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen Stellung; er beschließt über die politischen Veranstaltungen.

§ 4  Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen

(1) Die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter sind im Rahmen der ihnen durch die VHS-Leitung zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen verantwortlich.

(2) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten Dozenten übertragen werden. Rechte und Pflichten richten sich hierbei nach den abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen.

§ 5  Teilnahme

(1) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen im Bereich der abschlußbezogenen Bildung kann von dem Besuch anderer Veranstaltungen sowie von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Solchen Lehrveranstaltungen sind diejenigen gleichgestellt, die auf der Teilnahme an grundlegenden Lehrveranstaltungen aufbauen.

(2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden in der Regel Entgelte erhoben.

(3) Teilnehmer an Veranstaltungen, die sich über mindestens sechs Veranstaltungstermine erstrecken, wählen jeweils innerhalb der ersten vier Wochen der Lehrveranstaltung einen Kurssprecher und dessen Stellvertreter.

(4) Der Kurssprecher und sein Stellvertreter haben folgende Aufgaben:

1. Wahrnehmung der Interessen der Kursteilnehmer gegenüber dem Kursleiter und dem
 Leiter der Volkshochschule;

2. Vertretung der Kursteilnehmer in der VHS-Versammlung nach § 6.

§ 6  VHS-Versammlung

(1) Auf Einladung des VHS-Leiters treten


 (a) die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter,

 (b) die Dozenten,

 (c) die Kurssprecher bzw. deren Stellvertreter

in der Regel einmal in einem Semester zu einer Versammlung zusammen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Außenschaukasten der VHS am Weiterbildungszentrum; zusätzlich wird der Termin im Programmheft der VHS aufgeführt.

(2) In dieser Versammlung wählen die in Abs. 1 a) bis c) genannten Gruppen in jeweils gesonderten Abstimmungen je einen Sprecher, einen stellv. Sprecher sowie die nach § 7 Abs. 2 erforderlichen weiteren Vertreter für die VHS-Konferenz für die Dauer von zwei Jahren.

(3) Die einzelnen Gruppen erarbeiten in der Versammlung Anregungen und Empfehlungen zur Arbeit der Volkshochschule. Zu den Empfehlungen gehören insbesondere

 (a) Vorschläge zur Programmgestaltung,

 (b) Vorschläge zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit,

(c) Vorschläge zur Verbesserung der Lernbedingungen.

Die Anregungen und Empfehlungen sind an den Leiter der VHS zu richten.

§ 7  VHS-Konferenz

(1) Die Mitwirkung der hauptamtlichen Mitarbeiter, Dozenten und Teilnehmer der Volkshochschule an der Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen geschieht in der VHS-Konferenz.

(2) Mitglieder der VHS-Konferenz sind:


(a) der Leiter der VHS, der den Vorsitz führt,

(b) der Geschäftsführer der VHS,

 (c) drei Vertreter der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter,

 (d) fünf Vertreter der Dozenten,

 (e) fünf Vertreter der Teilnehmer.

(3) Die VHS-Konferenz berät und beschließt über die in der VHS-Versammlung erarbeiteten Anregungen und Empfehlungen.

(4) Die VHS-Konferenz tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist darüber hinaus eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn diese von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der VHS-Konferenz gefordert wird. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

§ 8  Mandatsende

Das Mandat für gewählte Sprecher und Stellvertreter sowie für die weiteren Vertreter in der VHS-Konferenz endet entweder mit Ablauf der Wahlperiode von zwei Jahren oder vorzeitig mit ihrem Ausscheiden aus der Volkshochschule oder durch Niederlegung.

§ 9  Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Weiterbildung

Die Volkshochschule arbeitet in der “Arbeitsgemeinschaft Weiterbildung in der Stadt Neuss” mit anderen Trägern der Weiterbildung zusammen.

§ 10  Geschlechtsneutralität

Die in dieser Satzung aufgeführten Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 11  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Volkshochschule der Stadt Neuss vom 15. Juni 1978 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. September 1979 außer Kraft.

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Die Satzung ist am 25. März 2003 in Kraft getreten.

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1. Änderungssatzung vom 15. Juni 2007

Die Änderung ist am 22. Juni 2007 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.

 

Satzung der Einbindung des Neuss-Passes in bestehende Satzungen der Stadt Neuss vom 19. Juni 2020

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung (GO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14. April 2020 (
GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a ), sowie aufgrund der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 19. Juni 2020 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Neufassung der Entgeltordnung der Volkshochschule Neuss ab dem 01. September 2020 in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 15.Dezember 2017 wird wie folgt geändert:

Die neue Ziffer 7.7 wird eingefügt: Inhaber*innen des Neuss-Passes.

Artikel II

Die Entgeltordnung für das Kulturforum Alte Post/Schule für Kunst und Theater vom 31. Mai 1989 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 20. April 2018 wird wie folgt geändert: In Ziffer I Nummer 4 werden nach dem Wort „Sozialhilfeempfänger“ die Worte „sowie Inhaber*innen des Neuss-Passes“ eingefügt.

Artikel III

Die Gebührenordnung der Stadtbibliothek vom 19. Dezember 1977 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 29.März 2019 wird wie folgt ergänzt:

Im § 1 Nummer 1 wird der Buchstabe e) eingefügt: „Inhaber*innen des Neuss-Pass erhalten auf die Leistungen nach Buchstaben a eine Ermäßigung von 7 €.

Artikel IV

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2020 in Kraft.