Page 414 - VHS-Neuss-Programm 1-2025
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Teilnehmer*innen die VHS alle Entgelte für eine ange- 4. Der/die Teilnehmer*in kann den Vertrag ferner kündigen,
meldete Veranstaltung abzubuchen. wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen
3. Das Teilnahmeentgelt wird nach Veranstaltungsbeginn organisatorischer Änderungen nach §§ 6 und 7 unzu-
abgebucht. Anfallende Bankgebühren bei Rückbuchun- mutbar ist.
gen gehen zu Lasten des/der Teilnehmer*in. 5. Er erhält sein Teilnahmeentgelt auch dann erstattet,
4. Im Ausnahmefall kann die VHS bei der Zahlung des Teil- wenn er ohne Widerspruch der VHS eine Ersatzperson
nahmeentgeltes vom Lastschriftverfahren abweichen. stellt.
Tritt ein/e Teilnehmer*in später zurück, ohne eine Ersatz-
5. Diese Entgeltordnung kann in ihrer jeweils gültigen Fas- person zu stellen bzw. widerspricht die VHS dem Eintritt
sung in den Räumlichkeiten der VHS der Stadt Neuss, einer Ersatzperson in den Vertrag, weil diese den be-
Brückstr. 1, und auf der Homepage www.vhs-neuss.de sonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer
eingesehen werden. Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen, so bleibt der/die Teilneh-
§ 6 Leistungen
mer*in zur Zahlung der der VHS tatsächlich entstande-
Für jede Reise der VHS sind Programm und Leistungs- nen Kosten verpflichtet. In diesem Fall wird sich die VHS
beschreibung im Semesterprogramm verbindlich. Alle An- bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
gaben entsprechen dem Planungsstand zum Zeitpunkt der Aufwendungen bemühen, es sei denn, es handelt sich
Veröffentlichung des Semesterprogramms. Für die Richtig- um völlig unerhebliche Leistungen oder gesetzliche oder
keit der Angaben in sonstigen Beschreibungen durch Dritte, behördliche Bestimmungen stehen einer Erstattung ent-
insbesondere in Orts- und Hotelprospekten, haftet die VHS gegen. Die VHS ist im Fall erfolgreicher Bemühungen
nicht. berechtigt, dafür entstehende Kosten dem/der Teilneh-
Bei Bus- und Bahnfahrten gelten die Bestimmungen des mer*in in Rechnung zu stellen. Ersparte Aufwendungen
jeweiligen Beförderungsunternehmens. werden dem/der Teilnehmer*in erstattet.
Tiere sind ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen und 6. Der/die Teilnehmer*in kann vor Reisebeginn vom Vertrag
dürfen bei Tagesfahrten nicht mitgeführt werden. zurücktreten bzw. danach den Vertrag kündigen und Er-
stattung des gezahlten Entgeltes verlangen, wenn Preis-
§ 7 Leistungs- und Preisänderungen änderungen im Sinn von § 7 erfolgen, die das ursprüng-
lich geschuldete Entgelt um 5 % übersteigen.
Abweichungen von dem veröffentlichten Programm einer
Reise, die nach der Veröffentlichung wegen eines wich- § 9 Rücktritt und Kündigung durch die VHS
tigen Grundes notwendig werden, sind vor Reisebeginn
gestattet, soweit die Abweichungen den Gesamtablauf der 1. Die VHS kann vor Veranstaltungsbeginn die beabsichtig-
Reise nicht beeinträchtigen, nicht erheblich und für den te Veranstaltung stornieren, wenn sich herausstellt, dass
Teilnehmer*innen zumutbar sind (wie Wechsel der Lehr- die erforderliche Teilnahmestärke nicht erreicht wird (vgl.
kraft, Transportmittels, Änderungen der Anfangszeiten etc.). § 2).
Die VHS ist verpflichtet, diese Abweichungen dem Teilneh- 2. Die VHS kann außerdem vor Veranstaltungsbeginn von
mer*innen unverzüglich bekanntzugeben, sofern ihr dies dem Vertrag zurücktreten bzw. nach Veranstaltungsbe-
möglich und die Abweichung nicht lediglich geringfügig ist. ginn den Vertrag kündigen, wenn eine Lehrkraft derart
Die VHS behält sich die Änderung der im Reiseprogramm dauerhaft erkrankt, dass er die Veranstaltung nicht leiten
angegebenen Preise aus wichtigen, unvorhersehbaren kann.
Gründen vor Reisebeginn vor (etwa wegen Änderung der 3. In beiden Fällen werden bereits gezahlte Entgelte zu-
Beförderungstarife und -preise). Die VHS ist verpflichtet, rückerstattet, im Rahmen einer Kündigung jedoch nur
derartige Änderungen unter Angabe der Gründe den Teil- anteilsmäßig unter Berücksichtigung der bereits durch-
nehmern*innen unverzüglich anzuzeigen. geführten Unterrichtseinheiten. Über eine Erstattung des
Teilnehmerentgeltes hinausgehende Ansprüche sind
§ 8 Rücktritt durch den*die Teilnehmer*innen, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für alle
Ersatzpersonen Aufwendungen, die seitens des/der Teilnehmers*in im
1. Ein Teilnehmer*innen kann sich – vor Veranstaltungs- Zusammenhang mit der abgesetzten Lehrveranstaltung
beginn durch Rücktritt, nach Veranstaltungsbeginn durch getätigt worden sind.
Kündigung – von dem Vertrag lösen. 4. Die Rücktrittserklärung ist dem/der Teilnehmer*in unver-
2. Der Teilnehmer*innen hat einen Anspruch auf Befreiung züglich zuzuleiten.
von der Entgeltpflicht oder Erstattung des Teilnehmer- 5. Ohne Einhaltung einer Frist kann die VHS vom Vertrag
entgeltes, wenn der VHS die vertragsbeendende Rück- zurücktreten, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen,
trittserklärung spätestens 14 Tage vor dem ersten Ver- für die VHS nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die
anstaltungstermin zugeht. Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze be-
3. Bei einem nicht fristgerechten Rücktritt bzw. einer Kündi- zogen auf die Reise bedeuten würde, es sei denn, dass
gung bleibt der Teilnehmer*innen zur Zahlung verpflich- die Volkshochschule die dazu führenden Umstände zu
tet; die VHS muss sich jedoch das anrechnen lassen, vertreten hat.
was sie in diesem Fall an Aufwendungen erspart.
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