Page 415 - VHS-Neuss-Programm 1-2025
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6. Ohne Einhaltung einer Frist kann die VHS ferner gegen-  § 12  Gewährleistungsrechte des/der Teilnehmer*in
           über einem solchen Teilnehmer*innen den Vertrag   1. Abhilfe
           kündigen, der die Durchführung einer Reise nachhaltig
           stört. In diesem Fall behält die VHS den Anspruch auf   Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß er-
           das Entgelt, muss sich jedoch den Wert der ersparten   bracht, so kann der/die Teilnehmer*in Abhilfe verlangen.
           Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen   Beruht die Nichterbringung oder die nicht vertragsgemäße
           lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der   Erbringung der Reiseleistung auf einem Umstand, der
           nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, ein-  nach Vertragsabschluss eingetreten und von der VHS nicht
           schließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten   wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, so kann
           Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die notwendige   die VHS durch eine gleich- oder höherwertige Ersatzleis-
           Rückbeförderung trägt der/die Teilnehmer*in.  tung Abhilfe schaffen.
                                                  Die VHS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen un-
          § 10   Besonderes beiderseitiges Rücktritts- und Kündi-  verhältnismäßigen Aufwand erfordert.
             gungsrecht wegen höherer Gewalt
                                                  2. Minderung
          Sowohl die VHS als auch der/die einzelne Teilnehmer*in
          können vom Vertrag dann zurücktreten, wenn die Durch-  Werden Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß
          führung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vor-  erbracht, mindert sich das Entgelt. Die Minderung errech-
          hersehbarer höherer Gewalt (Krieg, Streik, etc.) erschwert,   net sich aus der Wertdifferenz zwischen den gebuchten
          gefährdet oder beeinträchtigt wird. In diesen Fällen erhält   und erbrachten einzelnen Reiseleistungen.
          der/die Teilnehmer*in das gezahlte Entgelt unverzüglich   Eine Minderung tritt nicht ein, soweit es der/die Teil-
          zurück.                                 nehmer*in schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
          Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt   3. Kündigung
          der Reise, so können sowohl die VHS als auch der   Leistet die Volkshochschule innerhalb einer angemes-
          Teilnehmer*innen den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist   senen Frist keine Abhilfe, oder wird eine Abhilfe als nicht
          die Volkshochschule verpflichtet, die infolge der Aufhebung   möglich abgelehnt, und wird infolge der Nicht- oder nicht
          des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die   vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung die Durch-
          VHS hat insbesondere den Teilnehmer*innen zurückzu-  führung der Reise erheblich beeinträchtigt, so kann der/die
          führen, sofern der Reisevertrag eine Rückbeförderung   Teilnehmer*in durch schriftliche Erklärung kündigen. Wird
          beinhaltet, es sei denn, dass gerade die Gründe, die zur   der Reisevertrag gekündigt, so behält der/die Teilnehmer*in
          Kündigung geführt haben, eine Rückführung des/der   den Anspruch auf Rückführung. Er hat den auf die in
          Teilnehmers*in durch den Reiseveranstalter unmöglich   Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des
          machen. Bei Kündigung hat die Volkshochschule lediglich   Entgeltes zu zahlen, sofern diese Leistungen nicht für ihn
          Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die erbrachten   völlig wertlos waren.
          Leistungen. Entstehen durch die Rückbeförderung Mehr-
          kosten, so sind diese von den Parteien je zur Hälfte zu tra-  4. Schadenersatz
          gen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem/der Teilnehmer*in   Der/die Teilnehmer*in kann unbeschadet der Minderung
          zur Last.                               oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei
                                                  denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den die VHS
          § 11  Haftungsmaßstab                   nicht zu vertreten hat.
          Die Volkshochschule haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht   Wird die Durchführung der Reise vereitelt oder erheblich
          für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige   beeinträchtigt, so hat der/die Teilnehmer*in neben dem
          Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und für die   Anspruch auf Minderung des Entgeltes und Kündigung des
          richtige Leistungsbeschreibung des im Semesterarbeits-  Reisevertrages unter den vorstehenden Voraussetzungen
          plan veröffentlichen Programms im Rahmen der sich aus   auch Anspruch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit
          vorstehendem § 7 ergebenden Vorbehalte.  auf eine angemessene Entschädigung in Geld.
          Für ein Verschulden von bei der Durchführung der Reise
          eingeschalteten Beförderungsunternehmen haftet die VHS   § 13  Beschränkung der Haftung
          dem Grunde und der Höhe nach nur gemäß den behörd-  Die Haftung der VHS gegenüber des/der Teilnehmers*in für
          lich genehmigten und gesetzlich gültigen Vorschriften im   alle Schäden mit Ausnahme von Körperschäden – gleich
          nationalen und internationalen Bereich sowie im Rahmen   aus welchem Rechtsgrund – ist insgesamt maximal auf die
          der Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen. Die   Höhe des dreifachen Entgeltes beschränkt,
          Beförderung im Linienverkehr (z.B. Schiff, Bus, Regel- und   –  soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrläs-
          Sonderzug) stellen Fremdleistungen dar, die die VHS für   sig durch die VHS herbeigeführt wurde,
          die/die Teilnehmer*in lediglich vermittelt und für deren Erfül-  –  oder soweit die VHS für einen der/die Teilnehmer*in ent-
          lung die VHS nicht haftet.                stehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
          Die VHS haftet ebenso wenig für Leistungsstörungen be-  eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
          züglich anderer Fremdleistungen, die im Zusammenhang
          mit der Reise lediglich vermittelt werden, wie Konzert- und   Die Haftung der VHS ist ferner ausgeschlossen oder be-
          Theaterveranstaltungen, Führungen, etc.  schränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen
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