Page 415 - VHS-Neuss-Programm 1-2025
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6. Ohne Einhaltung einer Frist kann die VHS ferner gegen- § 12 Gewährleistungsrechte des/der Teilnehmer*in
über einem solchen Teilnehmer*innen den Vertrag 1. Abhilfe
kündigen, der die Durchführung einer Reise nachhaltig
stört. In diesem Fall behält die VHS den Anspruch auf Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß er-
das Entgelt, muss sich jedoch den Wert der ersparten bracht, so kann der/die Teilnehmer*in Abhilfe verlangen.
Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen Beruht die Nichterbringung oder die nicht vertragsgemäße
lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der Erbringung der Reiseleistung auf einem Umstand, der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, ein- nach Vertragsabschluss eingetreten und von der VHS nicht
schließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, so kann
Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die notwendige die VHS durch eine gleich- oder höherwertige Ersatzleis-
Rückbeförderung trägt der/die Teilnehmer*in. tung Abhilfe schaffen.
Die VHS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen un-
§ 10 Besonderes beiderseitiges Rücktritts- und Kündi- verhältnismäßigen Aufwand erfordert.
gungsrecht wegen höherer Gewalt
2. Minderung
Sowohl die VHS als auch der/die einzelne Teilnehmer*in
können vom Vertrag dann zurücktreten, wenn die Durch- Werden Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß
führung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vor- erbracht, mindert sich das Entgelt. Die Minderung errech-
hersehbarer höherer Gewalt (Krieg, Streik, etc.) erschwert, net sich aus der Wertdifferenz zwischen den gebuchten
gefährdet oder beeinträchtigt wird. In diesen Fällen erhält und erbrachten einzelnen Reiseleistungen.
der/die Teilnehmer*in das gezahlte Entgelt unverzüglich Eine Minderung tritt nicht ein, soweit es der/die Teil-
zurück. nehmer*in schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt 3. Kündigung
der Reise, so können sowohl die VHS als auch der Leistet die Volkshochschule innerhalb einer angemes-
Teilnehmer*innen den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist senen Frist keine Abhilfe, oder wird eine Abhilfe als nicht
die Volkshochschule verpflichtet, die infolge der Aufhebung möglich abgelehnt, und wird infolge der Nicht- oder nicht
des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung die Durch-
VHS hat insbesondere den Teilnehmer*innen zurückzu- führung der Reise erheblich beeinträchtigt, so kann der/die
führen, sofern der Reisevertrag eine Rückbeförderung Teilnehmer*in durch schriftliche Erklärung kündigen. Wird
beinhaltet, es sei denn, dass gerade die Gründe, die zur der Reisevertrag gekündigt, so behält der/die Teilnehmer*in
Kündigung geführt haben, eine Rückführung des/der den Anspruch auf Rückführung. Er hat den auf die in
Teilnehmers*in durch den Reiseveranstalter unmöglich Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des
machen. Bei Kündigung hat die Volkshochschule lediglich Entgeltes zu zahlen, sofern diese Leistungen nicht für ihn
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die erbrachten völlig wertlos waren.
Leistungen. Entstehen durch die Rückbeförderung Mehr-
kosten, so sind diese von den Parteien je zur Hälfte zu tra- 4. Schadenersatz
gen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem/der Teilnehmer*in Der/die Teilnehmer*in kann unbeschadet der Minderung
zur Last. oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei
denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den die VHS
§ 11 Haftungsmaßstab nicht zu vertreten hat.
Die Volkshochschule haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht Wird die Durchführung der Reise vereitelt oder erheblich
für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige beeinträchtigt, so hat der/die Teilnehmer*in neben dem
Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und für die Anspruch auf Minderung des Entgeltes und Kündigung des
richtige Leistungsbeschreibung des im Semesterarbeits- Reisevertrages unter den vorstehenden Voraussetzungen
plan veröffentlichen Programms im Rahmen der sich aus auch Anspruch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit
vorstehendem § 7 ergebenden Vorbehalte. auf eine angemessene Entschädigung in Geld.
Für ein Verschulden von bei der Durchführung der Reise
eingeschalteten Beförderungsunternehmen haftet die VHS § 13 Beschränkung der Haftung
dem Grunde und der Höhe nach nur gemäß den behörd- Die Haftung der VHS gegenüber des/der Teilnehmers*in für
lich genehmigten und gesetzlich gültigen Vorschriften im alle Schäden mit Ausnahme von Körperschäden – gleich
nationalen und internationalen Bereich sowie im Rahmen aus welchem Rechtsgrund – ist insgesamt maximal auf die
der Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen. Die Höhe des dreifachen Entgeltes beschränkt,
Beförderung im Linienverkehr (z.B. Schiff, Bus, Regel- und – soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrläs-
Sonderzug) stellen Fremdleistungen dar, die die VHS für sig durch die VHS herbeigeführt wurde,
die/die Teilnehmer*in lediglich vermittelt und für deren Erfül- – oder soweit die VHS für einen der/die Teilnehmer*in ent-
lung die VHS nicht haftet. stehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
Die VHS haftet ebenso wenig für Leistungsstörungen be- eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
züglich anderer Fremdleistungen, die im Zusammenhang
mit der Reise lediglich vermittelt werden, wie Konzert- und Die Haftung der VHS ist ferner ausgeschlossen oder be-
Theaterveranstaltungen, Führungen, etc. schränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen
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